Resturlaub im neuen Jahr nehmen

  1. 30.12.2009 10:19
  2. Gesetz & Arbeitsrecht
  3. Tarifeverzeichnis

Das Mindesturlaubsgesetz ist vermutlich für viele Arbeitnehmer eines der wichtigsten Gesetze. In diesem wird gesetzlich festgelegt, wie viel Urlaub den Arbeitnehmern seitens der Arbeitgeber zur Erholung zugestanden werden muss. Gemäß § 2 des Mindesturlaubsgesetzes wird der Urlaubsanspruch für Angestellte, Arbeiter und alle, die sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber einem Auftraggeber befinden und damit eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben, festgelegt. Kein Wunder, dass dieses Gesetz bei den Arbeitnehmern eine hohe Priorität innerhalb der 2.197 im Dezember 2008 in Deutschland bestehenden Gesetze mit einem Umfang von 45.511 Paragrafen einnimmt.

Der Anspruch auf Mindesturlaub wird im Gesetz zwar mit 24 Werktagen angegeben, da jedoch auch die Samstage zu den Werktagen gehören, entspricht dies einem Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen pro Jahr. Bei einer Tätigkeit in einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaubsanspruch somit nur 20 Tage in der gesetzlichen Regelung. Dieser Urlaubsanspruch verfällt per Gesetz zum Jahresende, ausgenommen wenn über betriebliche Vereinbarungen oder im Tarifvertrag andere Regelungen getroffen wurden. Die restlichen Urlaubstage sollten von den Arbeitnehmern am besten bald verplant und eingereicht werden. Laut den Experten der ARAG muss dabei jedoch einiges beachtet werden:

1. Eine Auszahlung des Resturlaubs aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 bzw. 20 Tagen ist generell unzulässig. Die Freizeit kann somit nicht in Geld umgewandelt werden. Als einzige Ausnahme ist eine Auszahlung des Resturlaubs in Geldform möglich, wenn der Arbeitnehmer die Firma verlässt.

2. Der Urlaub kann in bestimmten Fällen auf die ersten 3 Monate des folgenden Jahres übertragen werden. Stichtag zum Verfall des Urlaubsanspruchs ist in diesem Fall der 31.03. Dies kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund Urlaubssperre im Betrieb und bei extrem viel Arbeit den Mindesturlaub nicht während des Jahres beanspruchen konnte.

3. Um den Urlaubsanspruch aufgrund privater Gründe ins nächste Jahr übertragen zu lassen, haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, hierüber mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung sollte sicherheitshalber in Schriftform getroffen werden, wichtig ist, dass daraus klar hervor geht, dass die Urlaubstage für den Arbeitnehmer im kommenden Jahr nicht verfallen.

Trotz allem gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel!
Eine Arbeitnehmerin hat beispielsweise – entgegen der bis vor Kurzem gültigen Rechtsprechung - noch immer ein Urlaubsanspruch auf den Resturlaub, selbst wenn mehrere Elternzeiten nacheinander in Anspruch genommen werden. Bisher galt in diesem Fall, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin verfällt, wenn diese eine weitere Elternzeit nimmt und somit den Urlaub nicht antreten kann. Im bisherigen Gesetzestext wurde lediglich die Elternzeit erwähnt und nicht mehrere aufeinander folgende Elternzeiten. Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde dies jedoch vor Kurzem geändert. Die Richter vertraten die Meinung, dass nicht zwingend von der Elternzeit in der Einzahl ausgegangen werden muss, sondern das Gesetz auf die Elternzeit im Gesamten anzuwenden ist. Dadurch soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Frauen durch die Elternzeit nicht benachteiligt werden. Bei einem notwendigen Verzicht auf den Urlaubsanspruch wäre jedoch genau dies der Fall.
BAG, Az.: 9 AZR 219/07







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