Am 10. Juli 2009 erteilte der Bundesrat seine Zustimmung zum Bürgerentlastungsgesetz. Damit ist der Weg für die gesetzlichen Neuregelungen frei, die nun seit dem 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind. Den Angaben des Bundesfinanzministeriums zur Folge sollen daraus für etwa 16,6 Millionen Deutsche Steuerentlastungen in Höhe von ca. 10 Milliarden Euro resultieren. Dabei stellen nicht nur die Steuerentlastungen als Ziel zur Ankurbelung der Konjunktur einen wichtigen Aspekt im Bürgerentlastungsgesetz dar – vielmehr liegt der Hintergrund dafür auch in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Gemäß der Entscheidung der Karlsruher Richter müssen Vorsorgeaufwendungen, die zur Existenzsicherung dienen, von der Steuer als Sonderausgaben voll abziehbar sein. Nur so kann eine sozialhilfegleiche Pflege- und Krankenversicherung gewährleistet sein.
Die wichtigsten Neuregelungen, die seit dem 1. Januar 2010 gelten:
- Für privat und gesetzlich Versicherte besteht die gleiche steuerliche Behandlung. Dies bedeutet, dass die an die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen geleisteten Beiträge in voller Höhe absetzbar sind.
- Nicht von der Steuer abgesetzt werden können Beiträge oder Beitragsanteile für Sonderleistungen wie eine Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer oder Krankengeld.
- Sämtliche Beiträge für eine Basiskrankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung, die von den Steuerpflichtigen für sich selbst oder eine zum Unterhalt berechtigte Person – wie Kinder und Ehepartner – bezahlt werden, gelten in voller Höhe als abzugsfähige Sonderausgaben und können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der bisherige Höchstbetrag existiert für diese Fälle nicht mehr.
- Die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern in der privaten Krankenversicherung mitversichert sind, können ab sofort erstmals in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.
- Bis zu 1.500 € sind Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar zur
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung
Risikolebensversicherung
Lebensversicherung – hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein
Für alle, die keinen Zuschuss von einem Arbeitgeber zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten und somit die kompletten Beiträge selbst bezahlten müssen, können die Beiträge bis zu einer Höhe von 2.400 steuerlich abgesetzt werden.
Die automatische Günstigerprüfung – ein weiterer Vorteil für die Bürger
Die Beiträge, die Versicherungsnehmer für sich selbst und für die zum Unterhalt berechtigten Personen im Hinblick auf die Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung sowie die private Pflegepflichtversicherung aufwenden müssen, können ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Jedoch besteht dann keine Möglichkeit mehr, die weiteren Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für eine Unfallversicherung oder die Arbeitslosenversicherung von der Steuer in Abzug zu bringen. Das Finanzamt bietet daher eine weitere Alternative zur steuerlichen Geltendmachung an:
Die Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen neben der Kranken- und Pflegeversicherung können bei der Wahl dieser Alternative weiterhin von der Steuer in Abzug gebracht werden. In diesem Fall gilt jedoch ein steuerlich absetzbarer Höchstbetrag von 1.900 € oder von 2.800 €, sofern die Steuerpflichtigen die Beträge ohne Zuschuss von einem Arbeitgeber aus eigener Tasche aufbringen müssen.
Dabei wird vom Finanzamt automatisch überprüft, welche der beiden Berechnungsmethoden günstiger für den Steuerzahler ist. Hier kommt die Günstigerprüfung zur Anwendung. Laut Experten sollte jedoch auf eine lückenlose und komplette Angabe aller getätigten Vorsorgeaufwendungen geachtet werden. Nur so können Steuerpflichtige das Ziel der maximalen Steuerentlastung erreichen.