Das Jobcenter hatte die Mietzahlung übernommen, daher waren die Mieter sehr überrascht, als der Vermieter ihnen die Wohnung aufgrund verspäteter Mietzahlung kündigte. Die Miete war seitens des Sozialamts zum wiederholten Mal verspätet überwiesen worden, dies nahm der Vermieter zum Anlass, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die Räumung des Objektes über eine Klage vor Gericht zu verlangen.
Das Urteil des BGH machte jetzt deutlich, dass der Kläger keinesfalls zur fristlosen Kündigung aufgrund der unpünktlichen Mietzahlungen berechtigt war. Um beurteilen zu können, ob ein Anlass zur fristlosen Kündigung bestand, musste finanzielle Situation der Beklagten berücksichtigt werden. Diese bezogen bereits seit April 2008 Sozialleistungen – die Zahlungsverzögerungen von einigen Tagen pro Monat bei der Mietzahlung lagen damit nicht bei den Beklagten, sondern am Jobcenter, das sich nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit erklärte. Laut den Experten der ARAG kann den Mietern im Zuge der Abwägung demnach kein etwaiges Verschulden seitens des Jobcenters zugerechnet werden.
BGH, Az: VIII ZR 64/09