Eine Familie, bestehend aus einer Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern, die zusammen mit neun Geschwistern, von denen weitere acht Kinder schulpflichtig sind, lebt in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Hartz IV. Die Familie stellte einen Antrag auf ein Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung für die Übernahme des Eigenanteils von 40 € pro Kind für Lernmittel. Die Behörde lehnte dies jedoch ab - der Eigenanteil sei bereits in der allgemeinen Regelleistung beinhaltet. Im gleichen Zuge bot die Behörde der Familie ein Darlehen zur Rückzahlung über Raten an.
Die Familie legte dagegen Klage ein – vor Gericht bekam jedoch die Arge Recht. Nach Ansicht der Richter war durch das Angebot eines Darlehens zur Rückzahlung in Raten dem besonderen Bedarf der Familien Genüge getan. Die familiäre Situation wurde von der Arge nach dem Urteil des Gerichts durchaus in den Vorschlägen zu den Rückzahlungsmodalitäten für das Darlehen angemessen einbezogen.
Wie die Experten der ARAG erklärten, waren die Bücher von den Klägern über das gesamte Schuljahr genutzt worden, ohne dass dafür ein Eigenanteil bezahlt worden sei, wie der Schulleiter mitteilte. Damit sei das Recht auf Teilhabe an der Bildung, das grundrechtlich festgelegt ist, zu keiner Zeit gefährdet gewesen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Az: L 7 AS 72/08