Können alternative Behandlungsmethoden von der Steuer abgesetzt werden?

  1. 08.01.2010 10:24
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Die Krankenkassen übernehmen in der Regel keine Kosten für alternative Behandlungen für Krebspatienten anstelle einer Chemotherapie. Das Finanzamt akzeptiert eine Absetzung von der Steuer in der Regel ebenfalls nicht.

Ein Facharzt der Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie hat seiner Patientin zu einer Krebsabwehrtherapie auf immunbiologischer Basis geraten. Diese wurde mit dem Präparat Ukrain durchgeführt. Die Behandlungskosten von etwa 30.000 € wurden von der Krankenkasse der Patientin nicht übernommen, obwohl der Arzt eine herkömmliche Chemotherapie aufgrund des geschwächten Gesundheitszustands der Frau als nicht durchführbar angegeben hatte.

Die Patientin gab die Behandlungskosten daraufhin als "außergewöhnliche Belastung" in der Steuererklärung an, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. In der daraufhin eingereichten Klage bekam die Patientin nicht Recht - die Richter urteilten für den Fiskus mit der Begründung, dass es sich bei dieser Methode nicht um eine allgemein anerkannte Behandlung handelte. Des Weiteren würde diese Behandlungsmethode von den maßgeblichen Fachgesellschaften im wissenschaftlichen Bereich abgelehnt. Damit sahen die Richter die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten als nicht gegeben an.

Die Patientin ist zwischenzeitlich verstorben – der verwitwete Ehemann ging in Revision, sodass nun auf eine Entscheidung am Bundesfinanzhof gewartet wird. Aus diesem Grund raten die Experten der ARAG allen Betroffenen, gegen den Steuerbescheid noch Einspruch zu erheben. Falls dem Kläger vor dem Bundesfinanzhof Recht bekommen sollte, ist damit auch die Rückzahlung gewährleistet.
FG Niedersachsen, Az: 11 K 490/07





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