So können Rentner Steuern sparen

  1. 11.01.2010 10:55
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Im letzten Jahr wurden von den Finanzämtern Überprüfungen in großem Stil für Rentner angekündigt. Dies hatte zur Folge, dass viele Rentner den Steuerbescheid mit Unbehagen erwarteten. Bei den meisten waren die Befürchtungen von hohen Steuernachzahlungen unnötig. Für die Rentner unter den Steuerzahlern bestehen verschiedenste Möglichkeiten zur Steuerkostenersparnis. In welcher Höhe mit Steuernachforderungen gerechnet werden muss und in welchen Fällen das Finanzamt Kulanz zeigt, wird von den Experten aufgezeigt:

In erster Linie sind sowieso etwa drei Viertel der Rentner nicht steuerpflichtig. Seit dem 1. Oktober 2009 gilt jedoch die Verpflichtung, die Informationen über erhaltene Renten rückwirkend bis 2005 an das Finanzamt zu übermitteln. Nur Rentner, die außergewöhnlich hohe Rentenzahlungen erhalten und daneben noch Einkünfte aus Mieten oder Kapitalerträgen haben, sind in der Regel zur Steuerzahlung verpflichtet.

Rentner mit einem Einkommen von insgesamt mehr als 7.664 € für den Rentenbezug vor 2009 und 7.834 € beim Renteneintritt in 2009 sind verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Bei Ehepartnern gilt die doppelte Höhe der Beträge zur Abgabepflicht einer Steuererklärung. Die eventuellen Steuerabgaben der Rentner können zudem über Ausnahmeregelungen und Freibeträge erheblich reduziert werden.

Gesetzliche Rente:

Im Rahmen der gesetzlichen Rente kommt der Besteuerungsanteil zum Tragen. Je nach Jahr des Renteneintritts wird der Besteuerungsanteil um 2 Prozent erhöht. Bei Rentenjahrgängen bis 2005 gilt, dass die auf die Hälfte der Einkünfte Steuern bezahlt werden müssen. Rentner, die ihren Renteneintritt im Jahr 2040 haben, müssen dagegen das komplette Einkommen versteuern. Im Gegenzug werden dafür in den künftigen Jahren die Vorsorgeaufwendungen für die Basisaltersversorgung in zunehmendem Maße angerechnet. Rentenversicherungsbeiträge sowie diesen gleichgestellte Beitragszahlungen gelten ab 2025 steuerfrei bis zu den festgelegten Höchstbeträgen von 20.000 € für Unverheiratete und 40.000 € für Ehepaare.

Beamtenpensionen:

Beamten müssen ihre Einkünfte im Alter aus der Pension in voller Höhe versteuern. Doch auch hier werden Versorgungsfreibeträge in gestaffelter Form angerechnet. Bis 2040 werden diese aufgrund der Neuregelung stufenweise reduziert. Bis zum Jahr 2005 wurde als Freibetrag 40 Prozent anerkannt – der maximale Freibetrag war mit 3.000 € angesetzt. Für Beamten, die in 2009 in Pension gehen, liegt der Freibetrag nur noch bei 33,6 Prozent und gleichzeitig bei einem Höchstbetrag von 2.520 €. Ab dem Jahr 2040 müssen sämtliche Pensionen ohne jegliche Ausnahme versteuert werden.

Private Rentenversicherung:

Für die zukünftigen Rentner lohnt sich ein Abschluss einer privaten Rentenversicherung. Sofern die Renten aus den Policen pauschal besteuert werden, fallen diese unter die Besteuerung des Ertragsanteils. Die Berechnung des Ertragsanteils orientiert sich nach dem Alter, in dem die erste Auszahlung erfolgt. Ein Rentner, der mit 65 Jahren die Auszahlung der privaten Rente veranlasst, muss davon lediglich 18 Prozent versteuern. Erfolgt die Auszahlung jedoch bereits mit 60 Jahren, werden 22 Prozent zur Versteuerung herangezogen.

Altersentlastungsbetrag:

Rentner, die neben der Rente zusätzliche Einkünften aus Zinserträgen, Miete oder Arbeitslohn haben, fallen beim Finanzamt automatisch in die Anrechnung des Altersentlastungsbetrags. Dies bedeutet für Rentner mit einem Renteneintritt in 2010, dass 32 Prozent, bzw. der Höchstbetrag von 1.520 € steuerfrei dazu verdient werden darf. Dieser Freibetrag wird ebenfalls bis ins Jahr 2040 stufenweise reduziert – in 2040 gibt es den Altersentlastungsbetrag nicht mehr.

Vorsorgeaufwendungen:

Wie die normalen Steuerzahler können auch Rentner die Beiträge zu privaten Versicherungen als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben. Dies betrifft die Unfall-, Haftpflicht- oder Krankenversicherung. Alle weiteren Vorsorgeaufwendungen werden bis zu einer Höhe von 1.900 € anerkannt. Für alle, die keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von einem Arbeitgeber erhalten, gilt seit 2010 der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 2.800 €.

Werbungskosten:

Wie alle Steuerzahler, haben auch steuerpflichtige Rentner die Möglichkeit, neben den Grundfreibeträgen zusätzliche Kosten, wie die Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Pauschalbetrag beträgt hierfür 102 €. Bei höher ausfallenden Werbungskosten, sollten diese im Rahmen der Steuererklärung separat aufgeführt werden. Dazu gehören unter anderem Beiträge zu Gewerkschaften und Kontoführungsgebühren. Diese gelten als Sonderkosten und werden damit vom Einkommen abgezogen und somit bei der Steuer nicht berücksichtigt.

Abgeltungssteuer:

Seit 2009 müssen generell 25 Prozent Steuern von allen Kapitalerträgen, die über dem Sparerfreibetrag von 801 € für Unverheiratete und 1.602 € für Ehepaare liegen, abgeführt werden. Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen unter 15.000 € kann unter Umständen zu viel an das Finanzamt zahlen. Wer geringere Einkünfte bei der Steuererklärung nachweisen kann, darf laut den Experten mit einer Rückzahlung und einer entsprechenden Steuererleichterung rechnen.





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