Kapitalertragsbesteuerung: Steuern durch Kinderfreibeträge senken

  1. 18.01.2010 09:13
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Familien, die für die Kapitalerträge steuerpflichtig sind, können die Steuerlast senken, indem die Kapitalerträge verteilt werden. Dies kann durch das Verschenken von Teilen aus dem Kapitalvermögen an die Kinder bewerkstelligt werden. Die Steuerlast kann ganz einfach durch das Verschenken von Kapitalvermögen an die Kinder gesenkt werden, weil die Kinder ebenfalls einen Anspruch auf Freibeträge im Rahmen der Besteuerung des Einkommens haben. Kinder, deren Einkommen ausschließlich aus Kapitalvermögen besteht, stehen Steuerbefreiungen in 2010 von insgesamt 8.841 € zu, die sich wie folgt zusammensetzen:

* Der Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Januar 2010 bei 8.004 €
* Der Sparer-Pauschbetrag wird mit 801 € angerechnet
* Für Sonderausgaben kommt ein Pauschbetrag von 36 € zum Tragen

Dies bedeutet konkret, dass pro Kind in 2010 ein Betrag von 8.841 € steuerfrei ist, der sich aus Einnahmen durch Zinsen, Dividenden und weiteren Einnahmen, die aus dem Kapitalvermögen resultieren, ergibt. Dazu zählen auch Gewinne aus veräußerten Wertpapieren, die ab 2009 erworben wurden. Dies ergibt bei einer angenommenen Verzinsung von 2,5 Prozent eine Summe des Kapitalvermögens, die den Betrag von 353.640 € pro Kind nicht überschreiten darf, damit die Verzinsung steuerfrei bleibt.

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und sich noch in der Ausbildung befinden, ist allerdings zu berücksichtigen, dass ab einer Einkommensgrenze aus dem Kapitalvermögen der Kinder für die Eltern sowohl der Anspruch auf das Kindergeld, als auch auf den Kinderfreibetrag entfallen. Des Weiteren darf nicht übersehen werden, dass Kinder, die hohe Einkünfte haben, verpflichtet sind, eigene Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen. Spezielle Einkommens- und Vermögensgrenzen sind zudem auch bei weiteren Fördermaßnahmen des Staates zu beachten, wie beispielsweise beim BAFoeG.

Eltern, die eine Schenkung des Kapitalvermögens an die Kinder in Betracht ziehen, sollten beachten, dass eine Schenkung bis zu einem Betrag von 400.000 € nicht mit der Schenkungssteuer belastet wird. Diese Summe gilt für jedes einzelne Kind – nach Ablauf von 10 Jahren kann derselbe Betrag nochmals steuerfrei als Schenkung übertragen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass innerhalb der Familie eine Übertragung von Kapitalvermögen nur anerkannt wird, wenn diese gemäß den Vorschriften im BGB erfolgt. Dies bedeutet im Klartext für die Eltern, dass ein Zugriff auf das Kapital und die Zinsen für eigene Zwecke nicht mehr problemlos möglich ist, sobald auf den Namen eines der Kinder ein Depot oder Konto eröffnet wurde. Sollte dies nicht beachtet werden, zählen die Zinsen zum Kapitalvermögen der Eltern.





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