Kinder können bei Einkünften, die ausschließlich aus Kapitalerträgen bestehen, eigene Freibeträge in Anspruch nehmen. Dies bietet Familien mit Kindern die Möglichkeit, die Steuerlast auf Kapitalerträge zu senken oder komplett auszuschließen, indem Kapitalvermögen als Schenkung auf die Kinder übertragen wird.
Eine Schenkung an die eigenen Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 € steuerfrei – darauf wird keine Schenkungssteuer erhoben. Der Schenkungsbetrag gilt für jedes Kind - nach Ablauf von 10 Jahren kann eine erneute Schenkung bis zu diesem Betrag steuerfrei an jedes Kind übertragen werden. Zu beachten ist bei einer Schenkung oder Übertragung von Kapitalvermögen innerhalb der eigenen Familie, dass diese entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen muss. Dies bedeutet für die Eltern, dass die Kontrolle und der Zugriff auf das übertragene Vermögen und die Kapitalerträge nicht mehr ohne Weiteres besteht, sobald ein Depot oder Konto auf den Namen eingerichtet wurde. Wird die Vermögensübertragung nicht in diesem Sinne durchgeführt, werden die Kapitalerträge auf das Vermögen der Eltern angerechnet und bleiben kapitalertragssteuerpflichtig.
Kinder, deren Einkünfte ausschließlich aus Kapitalvermögen bestehen, haben Anspruch auf Steuerbefreiungen in 2010 in Höhe von insgesamt 8.841 € pro Kind. Diese Summer ergibt sich aus dem Grundfreibetrag, der seit 1. Januar 2010 auf 8.004 € erhöht wurde. Hinzu kommen Pauschbeträge für Sonderausgaben in Höhe von 36 € und für Sparer mit 801 €.
Dies bedeutet, dass Gewinne aus der Veräußerung von in 2009 erworbenen Wertpapieren, Zinsen, Dividenden und alle weiteren Einnahmen, die sich aus dem Kapitalvermögen ergeben, bis zur Höhe von 8.841 € pro Kind in 2010 nicht besteuert werden. Umgerechnet ergibt sich daraus eine steuerfreie Summe des Kapitalvermögens pro Kind von 353.640 €, wenn der Berechnung ein Zinssatz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt wird.
Bei Kindern, die noch keine 18 Jahre alt sind und sich noch in der Ausbildung befinden, müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden. Ab einer bestimmten Höhe der Einkünfte der Kinder fällt für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag weg. Gleichzeitig führen hohe Einnahmen der Kinder dazu, dass diese eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse zahlen müssen. Für BAföG oder weitere staatliche Fördermaßnahmen müssen ebenfalls vorgegebene Vermögens- und Einkommensgrenzen berücksichtigt werden.