Die zuständige Gemeinde hatten dem 59-jährigen Hartz IV Empfänger ein Zimmer in einem Übergangsheim zugewiesen. Ohne sich die Zustimmung der zuständigen Behörde der Gemeinde einzuholen, war der 59-Jährige in eine selbst angemietete Wohnung umgezogen. Im Vorfeld hatte die Behörde bereits eine Übernahme der Kosten für die neue Wohnung abgelehnt, da sie diese für überhöht ansah.
Nach dem Umzug war die Behörde nicht zur Übernahme der Gesamtkosten bereit, sondern wollte lediglich die Kosten von 184 € erstatten, die für das Zimmer im Übergangsheim angefallen wären. Begründet wurde dies dadurch, dass die Zustimmung seitens der Behörde nicht vorgelegen habe.
Die Richter am LSG in Essen widersprachen diesem Vorgehen jedoch und gaben dem 59-Jährigen Recht. Dem Kläger wurden jedoch von den Richtern nicht die komplette, geforderte Unterstützung in Höhe von 380 € monatlich für Miete und Nebenkosten zugesprochen – für 16 Monate soll der Hartz IV Empfänger 323 € monatlich erhalten. Der Mietpreis der neuen Wohnung lag nach Einschätzung der Richter über dem Rahmen der angemessenen Referenzmiete von 5,40 €/m².
Die Experten der ARAG erklärten, dass der Umzug des Klägers erforderlich war – der Verweis der zuständigen Behörde auf eine Obdachlosenunterkunft sei daher unzulässig gewesen.
LSG NRW, Az: L 19 B 297/09 AS ER