Seit Jahresbeginn 2009 gilt die Abgeltungssteuer. Diese wird von den Banken pauschal für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen an das Finanzamt abgeführt. Sofern der persönliche Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt, besteht für die Anleger die Möglichkeit einer Erstattung der Differenz über Einkommensteuererklärung.
Daher sollten die Anleger im eigenen Interesse jetzt, ein Jahr nach der Einführung der Abgeltungssteuer überprüfen, ob ein Teil der abgeführten Steuern wieder vom Staat erstattet wird. Eine Abrechnung ist vor allem für Anleger mit einem niedrigen Steuersatz sinnvoll.
Kapitalanleger, die in thesaurierende Fonds investieren, müssen im Hinblick auf die Abgeltungssteuer unterscheiden zwischen inländischen und ausländischen Fonds. Zinsen und Dividenden, die vom Fonds erzielt werden, kommen nicht zur Ausschüttung, sondern werden sofort wieder angelegt. Bei in Deutschland aufgelegten Fonds werden die Steuern vom Fondsmanagement direkt an das Finanzamt abgeführt.
Im Falle, dass die Investition in Fonds aus dem Ausland getätigt wurde, erfolgt keine direkte Abführung der Abgeltungssteuer vom Fondsmanagement. Die Kapitalerträge müssen in diesem Fall, wie in der Vergangenheit, selbst in die Steuererklärung eingetragen werden, um diese mit dem Finanzamt abzurechnen. Allerdings führt die deutsche Depotbank wiederum die Abgeltungssteuer auf alle Wertzuwächse komplett an das Finanzamt ab, wenn die ausländischen Fonds verkauft werden. In diesem Fall werden auch die Erträge, die wieder als Anlage in den Fonds geflossen sind und durch die Anleger bereits in der Steuererklärungen der vorigen Jahre angegeben wurden, erneut versteuert. Über die Einkommensteuererklärung kann die dadurch zu viel bezahlte Abgeltungssteuer wieder vom Staat zurückgeholt werden.