Steuerfalle Kurzarbeit

  1. 22.01.2010 13:35
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Etwa 1,5 Millionen Arbeitnehmer waren im letzten Jahr von Kurzarbeit betroffen und müssen dadurch eventuell mit einer Steuernachzahlung rechnen. Die Gründe dafür:

1. Die Leistungen vom Staat für das Kurzarbeitergeld gelten zwar als steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe des erhaltenen Kurzarbeitergelds nimmt indirekt Einfluss auf die Summe der zu zahlenden Steuern, da diese bei der Steuerprogression zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmer, die im letzten Jahr Leistungen durch Kurzarbeitergeld über 410 € erhielten, sind verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Unternehmen mit Kurzarbeit sollten unbedingt auf die Auswirkungen von Kurzarbeitergeld auf die Einkommensteuer hinweisen, um den Arbeitnehmern böse Überraschungen zu ersparen.

2. Die höhere Progressionsstufe erhöht den Steuersatz auf das gesamte, zu versteuernde Einkommen, daraus können sich Steuernachzahlungen ergeben. Diese können zwischen 10 und 20 % des Kurzarbeitergelds betragen. Vom Finanzamt wird der Steuersatz für 2009 auf der Basis der Versteuerung von Kurzarbeitergeld ermittelt. Der daraus resultierende höhere Steuersatz wird dann vom gesamten Einkommen gerechnet. Wer ausschließlich steuerfreie Leistungen in einem Kalenderjahr vom Staat bezogen hat, muss diese jedoch nicht versteuern. Dies betrifft die Bezüge von Arbeitslosengeld I, Elterngeld und das Kurzarbeitergeld.

3. Um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten, raten die Experten der ARAG zu einer individuellen Steuerberatung – insbesondere für gemeinsam veranlagte Ehepaare, für die die Nachzahlungen in einer Höhe von mehreren Hundert Euro liegen könnten. Das Finanzamt erfährt die Höhe des ausgezahlten Kurzarbeitergelds automatisch mit der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Dieses muss im Formular der Steuererklärung auf der Anlage N unter Position 25 eingetragen werden.




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