Die beiden Kläger hatten vom Hessischen Rundfunk – HR – Gebührenbescheide der GEZ für die Computer mit Internetzugang erhalten. Trotz der Angabe, dass die Rechner nur für die Mailkorrespondenz und die Präsentation des eigenen Unternehmens im Internet genutzt wird, wollte der HR für die internetfähigen PCs Rundfunkgebühren veranschlagen. Laut Ansicht der Richter wäre der HR in der Nachweispflicht gestanden, dass die Computer tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werden, um die Gebühren zu rechtfertigen. In beiden Fällen konnte dieser Nachweis vom HR jedoch nicht erbracht werden.
Die Richter am Verwaltungsgericht Gießen vertraten die Ansicht, dass Computer mit Internetzugang zwar im Grundsatz den Empfang von Fernsehen oder Radio ermöglichen – eine Gebührenpflicht tritt jedoch erst ein, wenn diese Möglichkeiten auch genutzt werden. Generell handelt es sich sich bei Computern dabei jedoch um eine untergeordnete Funktion. Die GEZ hat somit kein Recht, allein aufgrund des Vorhandenseins eines PCs auf eine Gebührenpflicht zu schließen. Das Urteil gilt für diejenigen Fälle, bei denen kein Erstgerät mit Gebührenpflicht vorhanden ist, da Computer mit Internetzugang in Verbindung mit einem Erstgerät, für das Gebühren an die GEZ entrichtet werden, ohnehin als Zweitgerät gebührenfrei genutzt werden können.
Da seitens des Verwaltungsgerichts die Berufung zugelassen wurde, sind beide Urteile noch nicht rechtskräftig. Die Berufung kann Innerhalb eines Monats von den Beteiligten beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Az.: 9 K 305/09.GI und 9 k 3977/09.GI