Die Abgeltungssteuer existiert nun seit über einem Jahr. In der Februar-Ausgabe von Finanztest weist die Stiftung Warentest darauf hin, dass Anleger nachprüfen sollten, ob Ihnen eine Erstattung von einem Teil der Abgeltungssteuer zusteht. Die Rückholung der zu viel entrichteten Steuern kann über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Betroffen von möglichen Erstattungen sind in der Hauptsache Anleger, die einem niedrigen Steuersatz unterliegen.
Die Abgeltungssteuer wird seit Jahresbeginn 2009 von den Banken für sämtliche Erträge aus Kapitalvermögen pauschal an das Finanzamt abgeführt. Anleger, die einem Steuersatz von unter 25 Prozent unterliegen, haben die Möglichkeit durch die Steuererklärung die Differenz erstattet zu bekommen.
Anleger, die ihre Geld in so genannte thesaurierende Fonds investiert haben, müssen dabei aufpassen. Bei dieser Fondsvariante werden die erwirtschafteten Dividenden und Zinsen vom Fondsmanagement wieder angelegt und nicht an den Kapitalanleger ausbezahlt. Bei Fonds, die in Deutschland auferlegt wurden, müssen die Anleger nichts unternehmen, da das Fondsmanagement die Abgeltungssteuer abführt. Anders dagegen bei ausländischen Fonds, von diesen wird keine Steuer an das Finanzamt abgeführt. Die Anleger sind in diesem Fall verpflichtet, diese Kapitaleinkünfte wie vor der Abgeltungssteuer direkt über die Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben. Daraus resultieren am Ende, beim Verkauf der Fonds, Steuerüberzahlungen, da die Kapitaleinkünfte bereits mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt versteuert wurden und seitens der Depotbank durch den Verkauf, der zu einem Wertzuwachs führt, die gesamte Summe der Erträge automatisch nochmals versteuert wird.