Meldungen über fehlerhafte Bescheide der Bundesagentur für Arbeit sind falsch

  1. 29.01.2010 09:33
  2. Kindergeld
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Meldungen von über einer Million falscher Bescheide der Bundesagentur für Arbeit stimmen nicht. Pro Kind wurde im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eine Erhöhung von 20 € beim Kindergeld pro Monat festgelegt. Bei Bürgern, die Hartz IV erhalten, zählt das Kindergeld als Einkommen, somit wird der Betrag bei einer Kindergelderhöhung entsprechend auf die Leistungen vom Staat angerechnet. Insgesamt wird in Deutschland an 1,3 Millionen Bedarfsgemeinschaften Kindergeld ausbezahlt.

Bei der letzten Erhöhung des Kindergelds bestand eine Übergangsregelung seitens der Bundesregierung. Dadurch war es damals möglich, dass auf eine Anrechnung bis zum Ende eines Bewilligungsabschnittes verzichtet werden konnte. Eine solche Übergangsregelung existierte für die aktuelle Erhöhung beim Kindergeld nicht.

Im Normalfall erfolgt eine Berechnung von Arbeitslosengeld II, Hartz IV, für 6 Monate – dasselbe gilt für die Bewilligung. Die Leistungen werden im Voraus an die Bedarfsgemeinschaften ausgezahlt. Gibt es Änderungen, über die die Grundsicherungsstelle erst gegen Monatsende Kenntniss erlangt, können diese erst im Nachhinein berücksichtigt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit ist zur korrekten Umsetzung von aktuell gültigem Recht verpflichtet. Die Verkündung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte erst am 30. Dezember 2009, daher war es in vielen Fällen nicht möglich, die Kindergelderhöhung bereits bei der Leistungszahlung im Januar zu verrechnen. Dies führte in einigen Fällen zu einer Überzahlung. Der zu viel bezahlte Betrag muss gemäß dem geltenden Recht von den Betroffenen an den Leistungsträger zurückbezahlt werden.

Für die Überzahlung kann die Schuld nicht den Grundsicherungsstellen zugewiesen werden. Der Grund für die Überzahlung lag klar in der engen Zeitschiene des Gesetzgebungsverfahrens. Heinrich Alt, der Vorstand der Grundsicherung, bittet dafür um Verständnis. Ein Bescheid ist von den Grundsicherungsstellen zwingend zu erteilen – dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen über den Betrag aus der Überzahlung bereits verfügt haben.






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