Gemäß dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 1/09, BvL. 3/09, 1 BvL 4/09) sind sowohl die Regelsätze in Hartz IV für Kinder, als auch für Erwachsene verfassungswidrig. Mit den aktuellen Regelsätzen ist nach Ansicht des höchsten Gerichts kein Existenzminimum gegeben, das ein menschenwürdiges Leben für die Betroffenen ermöglicht. Die Vorschriften des zweiten Sozialgesetzbuches verstoßen nach Ansicht der Richter gegen das Grundgesetz. Hartz IV muss vom Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 neue geregelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kommen weiterhin die jetzigen Vorschriften zur Anwendung.
Kein Zwang zu höheren Regelsätzen in Hartz IV
Die Richter am Bundesverfassungsgericht erklärten, dass nicht unbedingt eine Erhöhung der Hartz IV-Sätze erforderlich sei. Die Höhe der Regelsätze sei nicht offensichtlich als unzureichend zu bewerten, lediglich die Methode der Berechnungen wird als rechtswidrig angesehen. Die aktuellen Regelungen bleiben bis Ende 2010 noch in Kraft. Die Empfänger von Hartz IV können jedoch bereits zuvor in Ausnahmefällen einen Zusatzbetrag für besonderen Bedarf geltend machen. Dies können unter anderem Krankheitskosten sein, die nicht von den Krankenkassen abgedeckt sind.
Ermittlung der Regelsätze für Kinder ist nicht kindgerecht
Drei Familien aus Bayern, Hessen und NRW hatten geklagt. Sowohl die Kläger, als auch die vorhergehenden Instanzen hatten bemängelt, dass für die Kinder keine Errechnung für den eigenen Bedarf erfolgt. Der Bedarf wurde dabei lediglich pauschal auf der Basis der Sätze der Erwachsenen ermittelt. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass für Kinder häufiger neue Kleidung gekauft werden muss und Bildungsausgaben notwendig sind. Die Ermittlung des Regelsatzes für Kinder basiert nach Ansicht der Richter in Karlsruhe nicht auf einer vertretbaren Methode, um das Existenzminimum für Kinder tatsächlich festzulegen.
Die bisherige Bedarfsermittlung, die lediglich auf einem Abschlag von 40 Prozent der für Erwachsene gültigen Regelleistung basiert, ist nicht zulässig. Die Bedürfnisse der Kinder kommen bei dieser Berechnungsmethode in keinster Weise zum Tragen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben bei der aktuellen Bedarfsermittlung die notwendigen Bildungsausgaben, unter anderem für Schulhefte, Schulbücher, Taschenrechner usw., die für ein Kind existentiell wichtig sind. Für die hilfebedürftigen Kinder bedeutet eine Nichtberücksichtigung dieses Bedarfs ein Ausschluss von besseren Lebenschancen.
Die Regelsätze für Erwachsene entsprechen ebenfalls nicht der Verfassung
Überraschend wurden seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Regelsätze für Kinder bemängelt. Auch bei der Ermittlung des Regelsatzes für Erwachsene liegt eine Verfassungswidrigkeit vor. Im Grundsatz gäbe es zwar keine Beanstandungen in dem Statistikmodell, das als Basis für den Regelsatz in Hartz IV gilt. Allerdings gab es Abweichungen von diesem Modell, die ohne sachliche Begründung durchgeführt wurden.
Prinzipiell wurde von den Richtern am Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass prozentuale Abschläge angesetzt wurden für Ausgabepositionen außerhalb der für die Regelleistung relevanten Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel für Segelflugzeuge oder Pelze. Bei der Anwendung dieser Abschläge stand überhaupt nicht fest, ob in der Vergleichsgruppe aus der Statistik solche Ausgaben gemacht wurden. Manche der Kürzungen in den Ausgabepositionen waren nach Ansicht der Richter zwar an sich vertretbar – hier wurde jedoch die Höhe bemängelt. Dies betraf beispielsweise die Kürzung für Strom von 15 Prozent. Ausgabepositionen wie Ausgaben für die Bildung wurden überhaupt nicht berücksichtigt ohne jegliche Begründung.