Jeweils zu Beginn des Jahres erfolgen die Zinsgutschriften auf den Sparanlagen. Bei einem herkömmlichen Sparbuch oder Sparkonto, für das eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde, steht den Bankkunden im Normalfall eine Abhebung von bis zu 2.000 € pro Monat zu, ohne dass eine Kündigung erfolgen muss. Zinsen, die bis Ende Februar nicht abgehoben wurden, fließen in das Sparguthaben ein. Sparer, die zusätzlich zu den monatlich verfügbaren 2.000 € auch die Zinsen abheben wollen, sollten dies bis spätestens zum 28.02.2010 erledigen.
Ab Anfang März zählen die Zinsen zum gesparten Kapital und unterliegen ab diesem Zeitpunkt wieder der Regelung, dass maximal 2.000 € pro Monat ohne Kündigung abgehoben werden können.
Bei allen Spareinlagen, für die eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt, dass die Zinsen jeweils nur bis Ende Februar ausbezahlt werden. Wird diese Abhebung zum Stichtag versäumt, gehen die Zinsen in das Sparguthaben über und sind damit ebenfalls für den Zeitraum der Kapitalanlage fest gebunden. Wollen die Sparer nach Ende Februar über die gutgeschriebenen Zinsen verfügen, wird dies als vorzeitige Kapitalrückzahlung von den Banken behandelt. Hierfür muss der Kunde mit einer entsprechenden Zinsminderung rechnen.