Für Wohnungsmieter muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, ein größeres Elektrogerät, wie beispielsweise eine Waschmaschine zur gleichen Zeit wie ein weiteres im Haushalt übliches Elektrogerät, zum Beispiel einen Staubsauger, zu nutzen. Im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf ausreichende Stromversorgung hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung bestätigt.
Die Vermieterin hat gegen den Mieter auf Zahlung rückständiger Mietbeträge und zur Räumung der Altbauwohnung geklagt. Der beklagte Mieter hatte aufgrund zu schwacher Energieversorgung in der Wohnung und aufgrund weiterer Mängel eine Mietminderung vorgenommen. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen und vom Landgericht stattgegeben.
Die anschließende Revision des Beklagten war für diesen wiederum erfolgreich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof bekräftigte seine Rechtsprechung im Hinblick auf den grundsätzlichen Anspruch auf ausreichende Energieversorgung auch in nicht modernisierten Altbauwohnungen (Urteil VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Das Landgericht war zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den beiden Parteien ein abweichender Standard vereinbart gewesen sei. Eine Zustand unter dem Mindeststandard gilt nur dann als vertragsgemäß, wenn hierüber eine eindeutige Vereinbarung vorliegt. Im Hinblick auf die Elektroinstallation geht dies aus dem Mietvertrag nicht hervor. In dem Mietvertrag ist nicht beinhaltet, dass mit der vorhandenen Energieversorgung der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte nicht möglich ist und somit der Mindeststandard nicht erfüllt ist.
Der Formularmietvertrag war 1985 abgeschlossen worden und beinhaltet die Berechtigung der Mieter zum Aufstellen von Haushaltsgeräten und deren Betrieb gemäß der Kapazität der Elektroinstallation. Sollte es durch den Anschluss von Elektrogeräten zu einer Überbelastung des Stromnetzes kommen, ist der Mieter verpflichtet, Kosten für Änderungen und Verstärkungen des Stromnetzes zu übernehmen, inklusive der Folgekosten und der Kosten für die Energieumstellung.
Diese zitierte Regelung ist aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung für den Mieter unwirksam gemäß § 307 BGB. Der Mieter müsste gemäß der unwirksamen Regelung unbegrenzt für Kosten aufgrund der Verstärkung des Stromnetzes bei einer Überbelastung aufkommen. Selbst wenn das Stromnetz völlig defekt wäre und kein einziges Elektrogerät betrieben werden könne, hätte der Mieter keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter.
Zur Klärung der weiteren Sachverhalte im Hinblick auf weitere behauptete Mängel durch den Beklagten wurde die Sache vom Bundesgerichtshof an das Landgericht zurück verwiesen.