Seit dem 01.01.2010 sieht das Bürgerentlastungsgesetz vor, dass Beiträge zu Krankenversicherungen von der Steuer abgesetzt werden können. Das gilt für das Gros an Versicherungsbeiträgen, genau genommen bis zu 90 Prozent. Zu der Berechnung herangezogen wird das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherungen. Auch die Pflegeversicherung und in einigen Fällen weitere private Versicherungen, sollten die jährlichen Krankenversicherungsbeiträge unterhalb einer festgesetzten Grenze liegen, finden Berücksichtigung.
Diese Grenze liegt bei alleinstehenden Arbeitnehmern bei 1.900 Euro jährlich. Selbständige, die ebenfalls alleinstehend sind, können sogar 2.800 Euro jährlich gelten machen. Ehepaare, bei denen beide Arbeitnehmer sind, können im Jahr 3.800 Euro steuerlich geltend machen, bei verheirateten Selbständigen liegt diese Grenze bei 5.600 Euro im Jahr.
Hinsichtlich der Stervergünstigungen gibt es aber zwischen gesetzlich und privat Versicherten einige Unterschiede. Während bei den gesetzlichen Krankenversicherungen die Steuervorteile bereits im Vorfeld berücksichtigt werden, ist das Prozedere bei privat Versicherten etwas aufwändiger. Hier bedarf es einer Bescheinigung durch die Versicherung über die zu erwartenden jährlichen Beiträge. Diese Bescheinigung wird dem Arbeitgeber vorgelegt, der dann bei der monatlichen Abrechnung die Beiträge entsprechend steuermindernd berücksichtigen kann. Diese Bescheinigung ist kein Muss, bietet jedoch von bürokratischer Seite weniger Aufwand. Ansonsten müssten die Steuerbegünstigungen vom Arbeitnehmer selbst bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Bescheinigung im Vorfeld hat darüber hinaus den Vorteil, dass der Arbeitnehmer die Gesamtsumme der zu erwartenden Beiträge vor Augen hat und so schnell ersichtlich wird, ob noch weitere Beiträge zu anderen Versicherungen steuerlich geltend gemacht werden können. Das ist nämlich dann der Fall, wenn die jährlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung unter der vorgegebenen Grenze liegen. In dem Fall können zusätzliche Versicherungen wie zum Beispiel Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Pflegeergänzungsversicherungen, private Zusatzversicherungen wie Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld sowie Unfallversicherungen zur Steuerminderung herangezogen werden.