Schadenersatz: Bank ist zur Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen verpflichtet

  1. 26.02.2010 13:19
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Weil der Bankberater einen Anleger nicht über die Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt hat, urteilte das Landgericht Dortmund auf Schadenersatz. Der Anleger erhält sein gesamtes Kapital zuzüglich Zinsen zurück. (Az.: 2 O 300/09)

VIP-Medienfonds 4: Geld verspekuliert

Im aktuellen Fall wurde dem betroffenen Anleger eine Beteiligung am VIP-Medienfonds 4 in Höhe von 40.000 € verkauft. Der Verkauf wurde von der Sparkassen-Tochter S-Private Banking durchgeführt, deren Bankmitarbeiter gegenüber dem Anleger im Beratungsgespräch die Kick-Back-Zahlung verschwiegen hat. Der Anleger hatte somit keine Kenntnis davon, dass neben dem offen ausgewiesenen Agio der Fondsgesellschaft von 5 Prozent noch eine nicht offensichtliche Kick-Back-Zahlung von mindestens 2,085 Prozent enthalten war. Mit der Zeit wurde dabei deutlich, dass dies für den Anleger den Verlust eines Großteils seines Eigenkapitals bedeuten würde.

Erheblicher Fehler in der Beratung

Nach Angaben des Rechtsbeistands des Anlegers, der Kanzlei KWAG, die ihren Sitz in Hamburg und Bremen hat, sahen die Richter am Landgericht Dortmund in der fehlenden Aufklärung über die Kick-Back-Zahlung einen schwerwiegenden Beratungsfehler. Der Bankberater hätte den Anleger über diesen schweren Interessenkonflikt durch diese Zahlung informieren müssen. Da jedoch weder über die Existenz noch über die Höhe eines Kick-Backs eine Information an den Anleger erfolgte, erhält der Anleger im Gegenzug zur Übertragung seiner Anteile am Fonds sein gesamtes Kapital wieder zurück zuzüglich Verzinsung.

Verpflichtung zur Aufklärung über Kick-Backs besteht bei Banken und Finanzdienstleistern

Die 2. Zivilkammer am Landgericht Dortmund sprach mit diesem Urteil einem Anleger aufgrund verschwiegener Kick-Back-Zahlungen erstmals einen Schadenersatz in vollem Umfang zu, wie die Anwälte des Klägers mitteilten. Gleichzeitig vertrat das Landgericht die Ansicht, dass es dabei irrelevant ist, ob es sich um einen Berater einer Bank oder eines Finanzdienstleisters handle – die Aufklärungspflicht über Zahlungen dieser Art besteht für alle.

Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei KWAG sieht darin ein sehr erfreuliches Urteil mit entsprechender Signalwirkung. Für den Fall, dass seitens der Gegenseite Rechtsmittel eingelegt werden sollten, werde eine Sprungrevision in Erwägung gezogen. Dadurch würde diese Angelegenheit direkt zur Vorlage beim BGH kommen. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend besteht eine Informationspflicht der Banken gegenüber den Kunden über Provisionen.




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