Durch Bürgerentlastungsgesetz Versicherungen steuerlich absetzen

  1. 01.03.2010 09:12
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Seit Anfang 2010 können Beiträge zur Krankenversicherung auf GKV-Niveau und zur Pflegeversicherung dank des Bürgerentlastungsgesetzes steuerlich abgesetzt werden. Bis zu 80 oder 90 Prozent können Vollversicherte ihre Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Hier die Fakten von den ARAG Experten:

Privat Krankenversicherte können auch bereits während des laufenden Jahres die steuerlichen Vorteile nutzen, indem sie eine Bescheinigung der Versicherung über die steuerlich zu berücksichtigenden Prämien verlangen. Die Versicherungsbescheinigung muss dem Dienstherrn oder Arbeitgeber beigebracht werden. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann dann die bescheinigten Beträge schon in der monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnung berücksichtigen und dabei wirkt sich dann die steuerliche Vergünstigung beim Lohnsteuerabzug direkt steuermindernd aus. Angeblich wird diese Berücksichtigung schon automatisch für gesetzlich Krankenversicherte umgesetzt.

Steuerliche Vergünstigungen nicht nur für Kranken- und Pflegeversicherung

Laut den ARAG Experten können nicht nur Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, sondern auch verschiedene andere Beiträge von Versicherungen in einer bestimmten Höhe. Durch die Bescheinigung des Versicherers lässt sich auch erfahren, ob noch weitere Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Wenn der Höchstbetrag der steuerlich absetzbaren Beiträge nicht überschritten wird, lassen sich auch folgende Versicherungen absetzen:

• Kranken- und Pflegeversicherung,
• gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
• Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
• Haftpflichtversicherung,
• Unfallversicherung,
• Risikolebensversicherung sowie
• Renten- und Kapitallebensversicherung, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen (u. a. Laufzeitbeginn und erste Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005).

Selbst wenn die Bescheinigung über die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht gleich eingereicht wird, kann man diese steuerlichen Vergünstigungen auch im Zuge der persönlichen Einkommensteuererklärung ansetzen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuerlich absetzbar ist.

Das sind die Höchstgrenzen der steuerlich absetzbaren Beiträge pro Jahr:

• Arbeitnehmer Singles = 1.900 Euro
• Arbeitnehmer Verheiratete = 3.800 Euro
• Alleinstehende Selbständige = 2.800 Euro
• Verheiratete Selbständige = 5.600 Euro

Das mag im ersten Moment etwas verwirrend sein, aber wenn man den ARAG Experten Glauben schenkt, ist alles halb so kompliziert. Der Einfachheit halber haben diese Experten ein Beispiel zur Berechnung genannt: Ausgehend von einem unverheirateten Arbeitnehmer, zahlt dieser jährlich für seine Krankenversicherung 2.800 Euro und für die Pflegeversicherung 400 Euro. Pauschal werden für das Krankentagegeld 4 Prozent, das sind rund 112 Euro, abgezogen. Somit können als Sonderausgaben rund 3.088 Euro steuerlich in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag liegt nun über der Höchstgrenze für unverheiratete Arbeitnehmer und deswegen können auch keine weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.

Einige Beitragsanteile für Mehrleistungen können laut ARAG Experten nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da sie über die Basisabsicherung hinausgehen. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Kranken(tage)geldes gehören nicht dazu.




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