Die Vorratsdatenspeicherung wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetzt zur Speicherung aller Daten verstößt in der aktuellen Form gegen das Grundgesetz. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier ordnete an, dass sämtliche bisher gesammelten Daten unverzüglich gelöscht werden müssen. Die Speicherung der Daten aus der Telekommunikation wird jedoch nicht generell als verfassungswidrig angesehen.
Die Bundesregierung ist nun in der Pflicht, das Gesetz zu überarbeiten. Die Absätze in dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, die vom Bundesverfassungsgericht moniert wurden, sind bis zu der Umsetzung ungültig. Gleichzeitig fordern die Richter am Bundesverfassungsgericht massive Einschränkungen und äußerst strenge Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Datenspeicherung. Die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form ist nach Ansicht der Karlsruher Richter ein massiver Eingriff in die Intim- und Privatsphäre.
Das Telekommunikationsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung gilt seit 2008. Darin ist die Speicherung aller Daten von Verbindungen aus Mail-, Internet- und Telefonnutzung über 6 Monate ohne bestimmten Anlass vorgesehen. Dabei werden keinerlei Inhalte erfasst – es werden lediglich sämtliche Daten festgehalten, die aufzeigen, wer mit wem kommuniziert hat, wie lange die Kommunikation dauerte und von wo aus diese geführt wurde. Die Daten wurden bei den Telekommunikationsanbietern entsprechend festgehalten und stehen somit Polizei, Staatsanwaltschaft und den Geheimdiensten zum Abruf unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht fordert eine anspruchsvolle Regelung und die klare Festlegung von Normen seitens der Bundesregierung im Hinblick auf den Datenschutz, die Datensicherheit, die Transparenz und die jeweiligen Zugriffsrechte. Um eine höchste Sicherheit zu garantieren, sind entsprechende Schutzvorkehrungen vom Gesetzgeber notwendig. Die Karlsruher Richter nannten in diesem Zuge, eine anspruchsvolle Verschlüsselung der Daten und gleichzeitig eine separate Speicherung der Verkehrsdaten.
Nur in Einzelfällen sollen Polizei und Staatsanwaltschaft nur nach erfolgtem richterlichen Beschluss die Möglichkeit erhalten, diese Daten in Einzelfällen heimlich zu verwenden. Die Richter betonten ausdrücklich, dass dieses Recht nur bei schwerwiegenden Straftaten gewährt werden soll. Die Entscheidung, wann es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt, obliegt dem Gesetzgeber. Die Kontrolle über die Verwendung der Daten muss eine hohe Transparenz aufweisen. Von der Datenübermittlung generell ausgeschlossen sollen die kirchlichen Beratungsstellen und andere geschützten Kommunikationsstellen sein.