Gleichstellung für Lebenspartner auch für Lohnbestandteile, die an Kindergeld gekoppelt sind

  1. 26.03.2010 15:00
  2. Kindergeld
  3. Tarifeverzeichnis

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Gleichstellung im Arbeitsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die homosexuellen Lebenspartner haben nach dem Urteil des BAG im Hinblick auf den öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Lohnbestandteile, die an das Kindergeld gekoppelt sind.

In diesem aktuellen Fall klagte eine Lehrerin aus Sachsen, die mit einer Frau in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebt. Die Partnerin hatte ein Kind mit in die Lebenspartnerschaft gebracht. Der Anspruch auf Kindergeld für ihr Stiefkind ist per Gesetz geregelt. Dies traf jedoch nicht für den kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem früheren Bundesangestelltentarif BAT zu. Dieser kinderbezogenen Ortszuschlag von 168 € galt laut BAT jedoch nur für Ehepartner. Das BAG befand diese Klausel im BAT als gleichheitswidrig und sieht diese somit als unwirksam an. Im heutigen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst existiert dieser kinderbezogenen Ortszuschlag nicht mehr. Für Lebenspartner, die bereits früher gemäß BAT beschäftigt waren, besteht die Möglichkeit, eventuell eine entsprechende Besitzstandszulage zu fordern.

Im Hinblick auf die Gleichstellung im Arbeitsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften traf das BAG noch eine weitere Entscheidung. Diese betrifft das Goethe-Institut, das den Mitarbeitern einen Auslandszuschlag gewährt – allerdings konnten diesen bislang nur Ehepartner beanspruchen. Dies sah das BAG als gleichheitswidrige Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehepartnern. Somit muss das Goethe-Institut einem Mitarbeiter, der in einer eingetragen Lebenspartnerschaft lebt und nach Australien beordert wurde, den Auslandszuschlag gewähren.




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