BGH-Prüfung: Haftung bei Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse

  1. 22.03.2010 12:00
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Offene WLAN-Anschlüsse öffnen nicht nur für Hacker die Türen zum Missbrauch. Wer im Falle eines Missbrauchs von offenen WLAN-Anschlüssen haftet, wird seit Donnerstag vom Bundesgerichtshof geprüft.

Das Feststellen offener WLAN-Anschlüsse ist prinzipiell einfach – dazu ist es nicht notwendig, sich in Hackerkreisen zu bewegen. Viele der Internet-Nutzer über WLAN haben den Anschluss nicht gesichert. Ungesicherte WLAN-Anschlüsse öffnen dabei jedem die Türen zum Internetzugang, der nach offenen WLAN-Verbindungen sucht. Die Eindringlinge ins WLAN-Netz bleiben dabei vollkommen anonym, da jeweils nur die IP-Adresse des Besitzers des WLAN-Anschlusses registriert wird. So ist es prinzipiell einfach, den Download von Musik oder Klingeltönen durchzuführen, ohne dabei erkannt zu werden – schließlich wird nur die IP-Adresse des Besitzers registriert, dem dann auch die entsprechenden Rechnungen für die Downloads ins Haus flattern.
Der BGH wird darüber ein Grundsatzurteil fällen, ob für die unbefugte Benutzung des WLAN-Anschlusses von Außenstehenden und den daraus resultierenden Schäden die ahnungslosen Nutzer von kabellosem Internet haftbar sind.

Der derzeit dem BGH vorliegende Fall gilt als Beispiel für die Verletzungen des Urheberrechts, die durch das Internet in großem Umfang möglich sind, wie Joachim Bornkamm, der vorsitzende Richter, mitteilt. Im konkreten Fall geht es um einen Nutzer des kabellosen Internets, der technisch ahnungslos auf WLAN vertraute und den Anschluss nicht abgesichert hat. Daher erreichten den WLAN-Nutzer plötzlich Briefe mit Forderungen von Schadenersatz und entsprechenden Kosten für die Abmahnung. Der Nutzer soll illegal einen Download des Musiktitels "Sommer unseres Lebens" durchgeführt haben.

Der anschließende Prozess vor Gericht machte deutlich, dass der Besitzer des WLAN-Anschlusses den Download gar nicht durchgeführt haben kann. Dieser befand sich nämlich zum Zeitpunkt des Herunterladens im Urlaub. Somit muss sich ein Außenstehender Zugang zu seinem ungesicherten WLAN-Anschluss verschafft und diesen für die Verletzung des Urheberrechts missbraucht haben.
Das OLG Frankfurt am Main sprach den Beklagten von der Haftung frei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bestand keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Absicherung des WLAN-Anschlusses gegen unbefugte Nutzung von Außenstehenden.

Dagegen wurde bei der mündlichen Verhandlung des Falls vor dem BGH deutlich, dass WLAN-Nutzer nicht gänzlich von einer Haftung befreit werden sollen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist eine Absicherung des WLAN-Anschlusses aus technischer Sicht einfach umzusetzen. Wer dennoch seinen WLAN-Anschluss offen lässt, ermöglicht den Zugang für Außenstehende und bildet damit eine Gefahrenquelle zum Missbrauch durch Dritte. Möglicherweise kommt eine eventuelle Klage auf Schadenersatz auch erst dann zum Tragen, wenn die kabellose Funkverbindung trotz eines Hinweises auf möglichen Missbrauch nicht umgehend entsprechend gesichert wird. Bisher steht der Termin zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs noch nicht fest.




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