Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Personen, die Hart IV empfangen, keinen Anspruch auf zusätzliche Geldleistungen für Kinderkleidung haben. Unter dem Aktenzeichen B14AS81/08R wurde die Klage eines Ehepaars aus Recklinghausen abgewiesen.
Das Paar hatte geklagt, nachdem das Amt einen Antrag auf Übernahme von Kosten abgelehnt hatte. Es hatte zuvor bei der zuständigen Behörde für zwei ihrer drei Kinder fast 450 Euro für Winterkleidung beantragt, da diese so schnell aus ihrer Kleidung heraus wachsen würden. Das Ehepaar begründete die hohen Kosten damit, dass es eine Art Erstausstattung sei vor dem Hintergrund, dass ja auch schwangeren Hartz IV-Empfängerinnen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Grundausstattung gewährt wird.
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass solche Sachen wie Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern auf Grund von Wachstum und Verschleiß ja ständig anfielen und deswegen vom Regelsatz zu finanzieren seien.
Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht zum ersten Mal, nachdem im Februar die Hartz-IV-Sätze vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurden, einen Richterspruch zu Hartz IV verlauten lassen. Die Ermittlung des Bedarfs für Kinder wurde als zu pauschal bewertet. Der Gesetzgeber hat jetzt Zeit bis 2011 um die Methoden zu verbessern, nach denen die Beträge ermittelt werden.