Im konkreten Fall stellte eine Familie im nordrhein-westfälischen Oer-Erkenschwick im Sommer 2006 den Antrag auf einen Sonderzuschuss als Kleidergeld für die damals 3- und 4-jährigen Kinder. Die 3-jährige Tochter war aus der Kleidergröße 98 herausgewachsen und musste mit der Kindergröße 110 neu eingekleidet werden. Gleichzeitig war dem 4-jährigen Sohn die Kleidergröße 104 zu klein geworden - er benötigte die Kindergröße 116.
Diese Situation überzeugte die Richter am höchsten Sozialgericht in Deutschland jedoch nicht. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts handelt es sich dabei nicht um einen Härtefall – schließlich sei es bei Kindern vollkommen normal, dass diese innerhalb kurzer Zeitspannen mit neuer Kleidung eingedeckt werden müssen.
Das Urteil des
BSG in Kassel macht deutlich klar, dass Kinder von Hartz-IV-Empfängern keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld haben. Vom Staat kann auch dann keine Sonderleistung gefordert werden, wenn die Kinder schneller als erwartet wachsen und in kürzeren Zeitabständen neue Kleidung benötigen.
BSG, Az:
B 14 AS 81/08 R)