Getrennt lebende Paare sollten sich aus finanziellen Gründen genau überlegen, wer als Bezugsberechtigter für das Kindergeld angegeben wird. Die Berücksichtigung von den sogenannten Zählkindern wird dann interessant, wenn die Kinderzahl 2 Kinder übersteigt, für die es jeweils 184 Euro pro Monat gibt. Das Kindergeld für das dritte und vierte Kind fällt höher aus.
Wenn ein Ehepartner in einer neuen Partnerschaft lebt und mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin gemeinsame Kinder hat, die im selben Haushalt leben, kann es sinnvoll sein, die Kinder aus der vorherigen Ehe, die beim Ex-Partner leben, als Zählkinder anzugeben. Obwohl das Kindergeld ohne Frage demjenigen zusteht, wo die Kinder aus der Ex-Ehe leben, wird der getrennt lebende Partner als Bezugsberechtigter angegeben. Die älteren Kinder würden dann als Zählkinder berücksichtigt und als das erste und zweite Kind eingestuft werden. Die Kinder, die aus der neuen Partnerschaft hervorgegangen sind, würden von der Familienkasse als das dritte und vierte Kind behandelt werden. Das Kindergeld für die jüngeren Kinder aus der neuen Partnerschaft würde somit höher ausfallen. Die Kindergeldbeträge für das dritte Kind liegen derzeit bei 190 Euro monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind bei 215 Euro pro Monat.
Für getrennt lebende Paare, die mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften zusammenleben, kann sich eine solche Vereinbarung durchaus lohnen. Denn hieraus ergeben sich wie bei der Ausschöpfung bestimmter Steuervorteile durchaus positive finanzielle Aspekte.