Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung noch nicht begonnen oder beendet werden konnte. Entscheidet sich das Kind für eine Bewerbung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, kann dies als Bewerbung um eine Ausbildungsstelle angesehen werden. Dadurch besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dies entschieden die Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz in ihrem Urteil, FG Rheinland-Pfalz Az: 5 K 2144/08.
Wie die Experten der ARAG erklärten, handelt es sich nicht nur bei einer Ausbildung in einem zivilen Beruf, sondern auch bei einer militärischen Ausbildung, wie einer Offiziersausbildung, um eine Berufsausbildungsstelle.