Bankkunden: BGH verbessert Schutz beim Verkauf von Krediten an Dritte

  1. 06.04.2010 12:56
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Der Schutz von Bankkunden, deren Kredite an Dritte verkauft werden, wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofs verbessert. Gemäß dem aktuellen BGH Urteil ist es für einen Käufer von Krediten nicht mehr möglich, sofort eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Der Käufer hat künftig nur dann einen Anspruch, sofort die Rechte aus der Grundschuld durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn vorab geprüft wurde, ob sämtliche Pflichten und Rechte aus dem Ursprungsvertrag vom Darlehenskäufer übernommen werden.

Im aktuellen Fall, in dem der BGH zu entscheiden hatte, erhielt eine Firma vor 20 Jahren einen Kredit. Später war die Firma nicht mehr in der Lage, den Kredit zu bedienen, worauf der Kredit verkauft wurde. 2008 wollte der Käufer des Kredits das Grundstück, das mit einer Grundschuld belastet war, über die Zwangsvollstreckung pfänden lassen. In den Bedingungen des Kreditvertrags war eine Klausel enthalten, nach der sich der Schuldner einer sofortigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fügen muss. Gleichzeitig hatte der Schuldner mit dem Kreditvertrag die Einwilligung erteilt, dass die Möglichkeit besteht, die Forderungen an Dritte abzutreten.

Der Kreditverkauf gilt nach dem erneuten Urteil des BGH nicht als unangemessene Benachteiligung für den Schuldner. Gleichzeitig entschieden die Richter in Karlsruhe aber auch, dass vor dem Kreditverkauf eine Überprüfung durch eine durch ihr Amt berechtigte Person, beispielsweise durch einen Notar, hätte stattfinden müssen, um festzustellen, ob sämtliche Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag vom Käufer übernommen werden. Aufgrund der fehlenden Überprüfung urteilte das BGH, dass die sofortige Maßnahme der Zwangsvollstreckung rechtswidrig ist.

Da Kreditverträge meist vertragliche Vereinbarungen im Hinblick auf die Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder auf einen Vollstreckungsaufschub beinhalten, kann in diesen Fällen vom Käufer der Forderungen nicht mehr mit einer sofortigen Maßnahme zur Zwangsvollstreckung reagiert werden. Im Rahmen der Urteilsverkündung betonte Ulrich Wiechers, der Vorsitzende Richter des Bankensenats, dass diese Entscheidung wegweisend sei, um künftig einen besseren Schutz für Schuldner bei Kreditverkäufen zu bieten.

Dieses aktuelle Urteil am BGH findet sowohl auf alte und neue Verträge Anwendung im Gegensatz zu dem Gesetz aus 2008, in dem eine Verbesserung des Schutzes von Bankkunden festgelegt wird. Dieses Gesetz findet nur Anwendung, wenn es sich um neue Kreditverträge handelt und kommt bei Verträgen, die vor August 2008 abgeschlossen wurden, nicht zum Tragen.



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