DAK Zusatzbeitrag: Zurückzahlung ist unzulässig

  1. 08.04.2010 10:28
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Im Februar gehörte die DAK zu den ersten gesetzlichen Krankenkassen, bei denen die Mitglieder Zusatzbeiträge entrichten sollten. Dies hatte viele Versicherte dazu bewegt, einen Wechsel der Krankenkasse in Betracht zu ziehen. Um dies zu verhindern, bot die DAK den zum Wechsel entschlossenen Mitgliedern an, dass diesen die Zusatzbeiträge wieder erstattet würden.

Das Bundesversicherungsamt BVA sieht diese Art von Halteprämien als unzulässig an und diese Aktion wurde mittlerweile seitens der DAK wieder beendet. Die Krankenkassen müssen sich über die Höhe erhobener Zusatzbeiträge Genehmigungen einholen. Durch Halteprämien in dieser Art geht das BVA davon aus, dass die Leistungsfähigkeit in finanzieller Hinsicht bei den Krankenkassen überschritten wird. Dies teilte die Referatsleiterin für Wettbewerbsrecht und für die Ersatzkassen Antje Domscheit mit.

Sämtliche Angebote der gesetzlichen Krankenkassen bedürfen der Genehmigung durch das BVA. Bei allen Angeboten für Bonusprogramme und etwaige Vergünstigungen spielt die Finanzierung eine wichtige Rolle, ob diese vom BVA genehmigt werden. Jede Genehmigung wird zuerst nur im befristeten Zeitrahmen erteilt. Nach dieser Frist muss seitens der GKV nachgewiesen werden, dass das Programm in der Lage ist, sich finanziell selbst zu tragen. Dies gilt für sämtliche Angebote der gesetzlichen Krankenkassen, auch für Bonushefte für Zahnarztbesuche oder bei Prämien im Rahmen bestimmter Wahltarife.

Die Krankenkassen sind zwar berechtigt, spezielle Lockangebote mit eventuellen Sparmöglichkeiten zu präsentieren, um Neukunden zu werben, müssen sich jedoch an spezielle Vorgaben zu halten. Dabei ist es beispielsweise untersagt, für einen Beitritt als Neumitglied Boni auszuzahlen oder Beitragserstattungen für Neukunden zu versprechen.

Lesen Sie dazu auch: Krankenkassenwechsel schützt nicht vor Zusatzbeitrag

Für eventuelle Lockangebote, um Neukunden zu gewinnen, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen aktuell je Mitglied 3,83 € jährlich ausgeben. Diese Ausgaben dürfen maximal 0,15 Prozent der Bezugsgröße, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird, nicht überschreiten. Wie Antje Domscheit mitteilt, wird von den großen Krankenkassen meist weniger ausgegeben als von kleineren Ersatzkassen. Nach ihrer Ansicht ist es falsch, darin ein unwirtschaftliches Verhalten zu sehen.

[update 09.04.2010] Wie die DAK-Pressestelle am 09.04.2010 gegenüber Tarife-Verzeichnis.de mitteilte, handelte es sich hierbei um einen unabgestimmten, regional begrenzten Vorgang, bei dem ein Mitarbeiter gegen die Weisungslage der DAK verstoßen hat. In den ersten Februartagen hatte er Kunden eine “Sofortprämie” für den Fall der Kündigungsrücknahme angeboten. Die DAK hat dieses rechtswidrige Verhalten umgehend gestoppt. Alle Bonusprogramme und Tarife der DAK sind vom BVA genehmigt.




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