In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe wurde am Dienstag zugunsten von Sparern entschieden, die gegen die Praktiken ihrer Bank bei der nachträglichen Festlegung von Zinsen auf langfristige Sparverträge geklagt hatte. Dies berichtet das Manager- Magazin.
Bereits 2008 hatte der BGH Zinsanpassungsklauseln von bestimmten Sparverträgen wegen Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 197/09), jedoch keine Zahlen zur Neuberechnung vorgegeben.
Gegenstand der damaligen Verhandlung war ein Sparvertrag mit Namen "S-Versicherungssparen", bei dem der Zinssatz aufgrund des Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen neu festgelegt wurde . Dies sei nach Ansicht der Richter jedoch nicht rechtens, da sich die Zinsberechnung nach den Referenzzinsen für langfristige Spareinlagen richten müsse, die in den monatlichen Berichten der Deutschen Bundesbank offengelegt werden. Zinsanpassungen ohne festen Bezugspunkt wären nicht kalkulierbar und somit nicht wirksam.
Im aktuell entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 1986 einen Prämiensparvertrag mit 20-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Im Vertrag wurde die Verzinsung sehr vage als der "jeweils gültige Zinssatz für S-Versicherungsspareinlagen" angegeben. Zusätzlich sollten die Kunden eine im Laufe des Vertrages steigende Prämie erhalten, die nach 20 Jahren 30 Prozent betragen solle.
Nach Ablauf des Vertrages waren die Kunden mit der Endsumme unzufrieden und beriefen sich auf das oben genannte Gerichtsurteil aus 2008. Die Sparkasse berechnete daraufhin die Zinsen neu und legte diesmal eine Kombination aus Zinssätzen für Spareinlagen mit Laufzeiten aus zwei und zehn Jahren zugrunde. Dies hätte für die Sparer jedoch nur einen geringen Vorteil bedeutet. Daher klagten sie vor dem Bundesgerichtshof – und bekamen Recht. Der BGH verwies den Fall an das OLG Zweibrücken, das nun einen Referenzzins berechnen soll, der den Vorgaben des BGH entspricht. Dieser wird dann für die Zinsnachzahlung des Ehepaares maßgeblich sein.