Grundlage für dieses Urteil war eine Klage einer Arbeitnehmerin, die zudem noch Einkünfte aus privater Vermietung bezog. Sie wollte die Kosten, die ihr Steuerberater ihr in Rechnung gestellt hatte, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Diese Möglichkeit besteht jedoch seit 2006 nicht mehr.
Dies bestätigte der BFH jetzt in seinem Urteil (Az.: XR 10/08). Der BFH führte außerdem in seiner Urteilsbegründung an, dass die Entscheidung auch nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es ist einem Steuerpflichtigen zuzumuten, die Steuererklärung ohne fachmännische Hilfe auszufüllen. In Zweifelfällen kann auch das zuständige Finanzamt um Hilfe gebeten werden. Zwar empfänden viele Bürger die Erstellung der Steuererklärung als lästig, aber es gäbe auch andere Bereiche im Gemeinwesen der BRD (z.B. der Wehrdienst) die hinzunehmen sind.
Es ist also nur noch der Abzug von Steuerberatungskosten möglich, die die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens betreffen. Als Beispiele seien hier die Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen oder Ermittlung der Werbungskosten bei Arbeitnehmern genannt. Alle anderen Angaben, wie z.B. das Ausfüllen des Mantelbogens, betreffen nicht die Ermittlung des zu versteuernden Einkommes und damit nicht von der Steuer abzugsfähig.