Der Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe wird voraussichtlich im August 2009 darüber entscheiden, ob ein Bonussystem bei Internet-Apotheken zulässig ist. Dies legte der 1. Zivilsenat mit seinem Vorsitzenden Joachim Bornkamm am vergangenen Donnerstag in einer mündlichen Verhandlung in Karlsruhe fest.
Der Streit darüber dauert schon seit über zwei Jahren an. Ausgangsstreitpunkt ist ein vermeintlicher Wettbewerbsvorteil von Internet-Apotheken-Versandhandeln wie z. B. DocMorris, der seinen Sitz ca. 15 km von Aachen entfernt in der holländischen Stadt Heerlen hat. Hier können die Kunden telefonisch oder über das Internet Arzneimittel bestellen.
Das Unternehmen hat einen deutschen Mitbegründer, aufgrund des Firmensitzes gilt für die Firma jedoch niederländisches Recht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte daher entschieden, dass für ausländische Versandapotheken die deutschen Preisbindungsvorschriften nicht gelten.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt ist jedoch der Meinung, dass Bonussysteme nicht nur gegen die Preisbindungsvorschriften sondern auch gegen das Heilmittewerbegesetzt verstoßen. Die rechtliche Situation ist also äußerst schwierig. Der BGH soll nun eine verbindliche Regelung finden, die für alle gilt. Sollte es auch hier keine endgültige Entscheidung geben, muss sich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Falls annehmen und eine Entscheidung fällen.