Wohnortwechsel Hartz IV Empfänger: Auch höhere Mietpreise werden erstattet

  1. 04.06.2010 10:17
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Im aktuellen Urteil vom 1. Juni 2010, Az: B 7 AS 60/09R, legte das Bundessozialgericht fest, dass eine freie Wahl des Wohnorts für Hartz IV Empfänger besteht und revidierte damit das Urteil der Vorinstanz am Landessozialgericht. Seitens der ARGE dürfen höhere Mietkosten, die aufgrund des Wohnortwechsels resultieren und dem Mietspiegel des neuen Wohnorts entsprechen, nicht eingegrenzt werden.

Ein 56-jähriger Empfänger von Hartz IV hatte sich entschieden, von Erlangen in Franken nach Berlin umzuziehen. In der Bundeshauptstadt wollte sich der Hartz IV Empfänger nach einer Tätigkeit als Musiker umsehen. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin war jedoch nicht bereit, die Mietmehrkosten von 107 € zu tragen und wollte lediglich die ursprünglich in Erlangen anfallende Warmmiete in Höhe von 193 € übernehmen. Die Differenz der Mietkosten von 107 € zur Warmmiete für die neue Wohnung in Berlin hätte der frühere Erlanger aus eigener Tasche bezahlen müssen und wandte sich ans Landessozialgericht. Nach Ansicht des Jobcenters Steglitz-Zehlendorf war der Umzug weder sozial begründet, noch stand dieser für die ARGE sowie für das Landessozialgericht in Relation zu einer beruflichen Wiedereingliederung. Das Landessozialgericht sah den Umzug von Erlangen in Franken in die Bundeshauptstadt Berlin als vollkommen unbegründet an.

Anders entschied jedoch das Bundessozialgericht in nächster Instanz. Die Richter begründeten ihr Urteil und die Aufhebung der Entscheidung des Landessozialgerichts mit dem Recht der Freizügigkeit. Eine Begrenzung der Kosten durch die Sozialbehörde für die Unterkunft infolge eines Umzugs von Hartz IV Empfängern würde nach Ansicht des Bundessozialgerichts einem Verstoß gegen die Grundrechte entsprechen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts kommt jedoch nur bei einem Umzug mit Wohnortwechsel zum Tragen. Ziehen Hartz IV Empfänger innerhalb der bisherigen Kommune in eine Wohnung mit höheren Mietkosten um, können die Kosten für die Unterkunft seitens der ARGE gekürzt werden, wenn diese nicht dem angemessenen Mietspiegel entsprechen.




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