Neues Gesetz: Kreditnehmer künftig besser geschützt

  1. 14.06.2010 10:18
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Der Deutsche Bundestag hat am 10.6.2010 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Mit dessen Inkrafttreten wir der Zahlungsverkehr in der EU einfacher, auch sollen Verbraucher künftig besser vor unseriösen Kreditangeboten geschützt werden.

So müssen Kreditgeber den Kreditnehmer in Zukunft bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages informieren. So kann dieser mehrere Angebote vergleichen und eine sicherere Entscheidung treffen, bei welchem Anbieter er sein Darlehen aufnimmt. Außerdem müssen dem künftigen Kreditnehmer bereits vor Abschluss die Hauptmerkmale des Darlehensvertrags dargestellt werden.

Auch darf bei der Werbung von Kreditanbietern künftig nicht nur ein Konditionsmerkmal, wie z. B. ein niedriger Zins, herausgestellt werden. Auch die nebenbei anfallenden und somit den effektiven Zins ausmachenden Kosten müssen dargestellt sein und das Darlehen mit einem realistischen Rechenbeispiel erläutert werden. So soll verhindert werden, dass Verbraucher in die Irre geführt werden und sie selbst nachvollziehen können, ob der Abschluss beim jeweiligen Anbieter für sie richtig ist.

Für einen besseren Vergleich verschiedener Angebote gibt es künftig Muster, die europaweit gleich aussehen. So können sich Verbraucher Angebote von verschiedenen Kreditgebern einholen, die sich 1:1 vergleichen lassen. Auf diesen Mustern müssen sämtliche Kosten, die bei der Inanspruchnahme des Kredites anfallen, aufgeführt werden.

Auch die Kündigung von Kreditverträgen ist mit dem neuen Gesetz neu geregelt. So können die Kreditgeber unbefristete Verträge nur noch kündigen, wenn darin eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart wurde. Dahingegen können die Kreditnehmer ihr Darlehen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat kündigen. Befristete Verträge, die nicht durch Hypotheken oder Grundschulden gesichert sind, dürfen künftig jederzeit vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlen. Eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags ausmachen.

Nicht nur reine Darlehensgeschäfte sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte sind von den Neuregelungen betroffen. So können auch Verbraucher, die Finanzierungsleasingverträge oder Käufe auf Raten tätigen, von den neuen Regelungen profitieren.



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