Seit Jahresbeginn 2010 haben Steuerzahler die Möglichkeit, Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Grundversorgung sowie der Pflegepflichtversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Privat Versicherte sollten daher auf jeden Fall auf die Wahl der Tarife achten.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse können in der Regel die kompletten Beiträge steuerlich absetzen. Lediglich der Anteil der Beiträge für das Krankengeld wird nicht als Sonderausgaben anerkannt.
Für Versicherte in der PKV gilt die Anerkennung von Beiträgen entsprechend der Basisabsicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung. Hier sollten die privat Versicherten genau auf die Tarife achten, da nur die Beiträge steuerlich als Sonderausgaben gelten, die tatsächlich bezahlt werden.
Viele wählen Tarife mit Selbstbehalt. Da jedoch nur die tatsächlich gezahlten Kosten für die medizinische Grundversorgung steuerliche Anerkennung genießen, sind diese Tarife nicht vorteilhaft im Hinblick auf die Steuerersparnis.
Privat Versicherte, die Tarife mit einer Beitragsrückerstattung gewählt haben, sollten genau kalkulieren, ob sie mit der Einreichung der Rechnungen für Arztkosten und Medikamente günstiger liegen als durch die Beitragsrückerstattung. Wer die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen kann, bezahlt somit einen niedrigeren Beitrag, der als tatsächlicher Kostenaufwand in der Steuererklärung als Sonderausgaben anerkannt wird.
Wer sich für die Beitragsrückerstattung entscheidet und die Arzt- und Apothekenbelege aus der eigenen Tasche bezahlt, kann diese im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. Aus diesen resultiert jedoch nur eine Ersparnis bei der Steuer für die gezahlten Beträge, die über dem als zumutbar festgelegten Eigenanteil liegen. Der Eigenanteil errechnet sich je nach Familienstand unterschiedlich und liegt zwischen 1 und 7 % von den Gesamteinkünften oder dem Jahresbruttoeinkommen.