Wie dpa meldet, sollten Hartz IV Empfänger bei Krediten von Verwandten Vorsicht walten lassen. Wichtig sind fest vereinbarte Rückzahlungen, die am besten schriftlich fixiert sein sollten. Können keine festen Rückzahlungsvereinbarungen vorgewiesen werden, ist eine Kürzung der Leistungen aus Hartz IV gerechtfertigt.
Im aktuellen Fall vor dem BSG ging es um eine 26-jährige Arbeitslose aus dem Märkischen Kreis in NRW. Die Frau ist seit März 2006 Leistungsbezieherin aus Hartz IV. Ende 2006 erhielt die Frau einen Kredit von Ihrem Onkel, der eine Überweisung von 1.500 € auf ihr Konto veranlasste. Die ARGE bemerkte den Zahlungseingang zwei Monate nach der Buchung auf dem Konto der Leistungsempfängerin und entschied, dass es sich bei dem Darlehen um ein "sonstiges Einkommen" handelte. Daraufhin folge eine rückwirkende Kürzung der Leistungen aus Hartz IV um 1.410 €. Um die Schulden, die dadurch gegenüber der ARGE entstanden, zurückzuzahlen, wurde der Frau eine Ratenzahlung angeboten.
Die 26-Jährige reichte dagegen Klage ein. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. In der Berufungsverhandlung gab ihr das Landessozialgericht Recht. Nun wurde der Fall vor dem Bundessozialgericht in Kassel verhandelt, wo die Richter am 17. Juni ihr Urteil fällten.
Nach Ansicht der Richter am BSG gelten Darlehen von Verwandten als zulässig. Die Konditionen spielen dabei keine Rolle. Wichtig ist jedoch, ob eine Verpflichtung zur Rückzahlung festgehalten ist oder ob es sich um eine reine Zuwendung gegenüber dem Kreditnehmer handelt, die keiner Rückzahlung bedarf.
Ist keine Rückzahlung festgelegt oder kann eine solche Rückzahlungsvereinbarung nicht nachgewiesen werden, zählt ein Kredit von Verwandten als Einkommen. Dies wiederum berechtigt die ARGE zu Kürzung der Leistungen aus Hartz IV. Eine rückwirkende Kürzung ist bei einer späteren Entdeckung der Zahlung aus einem Kredit von Verwandten an Hartz IV Empfänger nach Ansicht der Richter am Bundessozialgericht gerechtfertigt.
(Az. B 14 AS 46/09 R)