Für Versicherte, die am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der DDR in einer ingenieurtechnischen Tätigkeit beschäftigt waren, besteht eventuell ein Anspruch gemäß dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG. Dies wurde vom Bundessozialgericht in Kassel in mehreren Urteilen zum Ausdruck gebracht.
Dabei schließt sich das Bundessozialgericht nicht der bisher entwickelten Rechtssprechung zur "Leeren Hülle" an. Diese bildete die bisherige Grundlage bei Urteilen der Landessozialgerichte in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. In diesem Zuge erging vom Bundessozialgericht eine Verweisung sämtlicher vorheriger Fälle zurück an die Vorinstanzen, um den weiteren Sachverhalt aufzuklären.
Die so genannte "Leere Hülle" bezeichnet die bisherige Annahme, dass bereits mit der Einleitung der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft gleichzeitig sämtliche Betriebsmittel vor dem 30.06.1990 in diese übergingen und der VEB aufgrund mangelndem Eigenkapital die Produktion nicht weiter betreiben und die Löhne für die Mitarbeiter nicht zahlen konnte. Infolge dessen bestanden keine Ansprüche gemäß dem AAÜG.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts jedoch gilt nun, dass der VEB bis zum 30.06.1990 existent war und dort auch produziert wurde, wenn die Nachfolgegesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsfähigkeit erlangt hatte. Daraus resultiert ein möglicher Anspruch gemäß dem AAÜG.
Die neue Rechtssprechung, die durch die Urteile am Bundessozialgericht gilt, wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend umgesetzt. Bei Rückfragen von Betroffenen steht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Adresse Hirschberger Str. 4, 10317 Berlin zur Verfügung.