PKV Tarifwechsel: Tarifzuschläge innerhalb der PKV sind unzulässig

  1. 29.06.2010 08:34
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Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am vergangenen Mittwoch, dass Zuschläge bei einem Tarifwechsel innerhalb der PKV unzulässig sind. Dies bedeutet eine Stärkung der Rechte für alle privat Versicherten bei einem Wechsel in einen günstigeren Tarif. Damit urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die gegen das in erster Instanz für die Allianz Private Krankenversicherungs-AG gefällte Entscheidung klagte. Mit dem Urteil Az: BverwG 8 C 42 09 wurde die Entscheidung am Verwaltungsgericht Frankfurt aufgehoben.

Pauschale Tarifstrukturzuschläge sind gemäß Versicherungsvertragsgesetz nicht zulässig, wenn privat Versicherte innerhalb derselben PKV einen günstigeren Tarif wählen. Die Richter hatten zu entscheiden, ob die Praxis der Privaten Krankenversicherungen gestoppt werden soll, neue und junge Kunden mit günstigen Tarifen zu locken und langjährige Bestandskunden im Gegensatz hohe Beiträge in geschlossenen Tarifen leisten müssen. Die Allianz hatte bei ihrem Aktimed-Tarif für äußerst gesunde Mitglieder besonders günstige Tarife angeboten. Bestandskunden der Allianz Krankenversicherung, die in den günstigeren Tarif wechseln wollten, mussten bisher mit einem Zuschlag von 20 Prozent der Grundprämie rechnen. Den hohen pauschalen Zuschlag begründete die Allianz mit einer komplett anders gestalteten Kalkulation.

Nach dem Urteil ist es den Privaten Krankenversicherungen nicht mehr möglich, neue Tarife nur auf den Markt zu bringen, um Neukunden zu ködern. In diesem Zuge wurden von den Versicherern bisher die alten Tarife geschlossen und standen für neue Kunden nicht mehr zur Auswahl. Diese wurden aufgrund der fehlenden Nachfolge von jungen und kerngesunden Versicherten immer teurer und standen bislang in keinem Vergleich zu den neuen Tarifen. Dies ist allein darin begründet, dass mit zunehmendem Alter auch die Kosten der Versicherung für die Versicherten steigen und keine Beiträge von jungen Versicherten hinzukamen.

Die Richter in Leipzig erachteten die Praxis des pauschalen Tarifzuschlags der Allianz als einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz. Allein der Gesundheitszustand bei Eintritt in die Versicherung kann für die Einstufung in einem neuen Tarif maßgeblich sein. Dabei legten die Richter gleichzeitig fest, dass dabei der aktuelle Gesundheitszustand der Versicherten nicht zum Tragen kommen darf. Mit dem Urteil, dass Zuschläge bei einem Tarifwechsel innerhalb derselben Privaten Krankenversicherung unzulässig ist, sorgten die Richter für stärkere Rechte der Verbraucher.




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