GKV: Bundesregierung plant Aufhebung der Begrenzung von Zusatzbeiträgen

  1. 28.07.2010 14:22
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Das Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenkassen soll nach Plänen des Gesundheitsministeriums nun zusätzlich durch die Aufhebung der Begrenzung von Zusatzbeiträgen gestopft werden. Ein weiterer Teil des Sparpakets der Regierung wird also über die Beitragserhöhung von 14,9 auf 15,5 % hinaus gehen und vor allem von den Versicherten allein getragen werden müssen.

Zusatzbeiträge werden bereits von einigen gesetzlichen Krankenkassen erhoben, wobei diese die Höhe selbst bestimmen können. Bislang gelten die von der großen Koalition der vorigen Regierung festgelegten Belastungsgrenzen von monatlich einem Prozent vom Bruttoeinkommen und maximal 37,50 €. Die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3.750 €.

Ab 2011 plant die Bundesregierung eine Belastungsgrenze von maximal 2 % des Bruttoeinkommens, ohne dass ein maximaler Betrag festgelegt wird. Dies trägt zu einer Steigerung des Wettbewerbs innerhalb der GKV bei, da die Versicherten sich für eine Krankenkasse entscheiden, die keine Zusatzbeiträge erhebt und einen Krankenkassenwechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts einfach vollziehen können. Das Sonderkündigungsrecht kommt zum Tragen, sobald eine GKV Zusatzbeiträge ankündigt oder diese erhöht.

Zwar verzichtet der große Teil der Krankenkassen bisher auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen, doch immerhin kündigten bereits 10 große Krankenkassen Zusatzbeiträge bis zu 37,50 € monatlich an. Die 10 Krankenkassen haben über 10 Millionen Mitglieder, dazu gehören unter anderem die KKH-Allianz und die DAK. Dies ist jedoch nicht die Regel, immerhin bieten 3 Krankenkassen ihren Versicherten die Auszahlung einer Prämie an. 72 € erhalten die Versicherten der baden-württembergischen G&V BKK jährlich erstattet, 60 € die Mitglieder der Handelskrankenkasse HKK und 50 € die Mitglieder der BKK ALP plus.

Junge und gesunde Mitglieder profitieren vor allem von den Wahltarifen, die eine Betragsrückzahlung enthalten, wenn während des ganzen Jahres keinerlei medizinischen Leistungen genutzt wurden. Gesetzlich vorgegeben ist eine maximale Erstattung von einem Monatsbeitrag pro Jahr. Besserverdienende können dadurch bis zu 559 € jährlich erstattet bekommen.

Bei einem Wechsel in einen Wahltarif sollte jedoch auf Anraten von Stiftung Warentest auf die Vertragskonditionen geachtet werden. So wird unter anderem bei der HEK beim Wahltarif mit einer Prämie von 50, 75 oder 100 Prozent auch der Arbeitgeberanteil zum Beitrag gerechnet.

Versicherte, die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, müssen in den Wahltarifen nicht um die Prämie fürchten, diese beeinflussen die Beitragserstattung nicht. Sobald jedoch eine andere Leistung als Vorsorgeuntersuchungen beansprucht wird, wie zum Beispiel die Füllung in einem Zahn beim Zahnarzt, gibt es keine Prämie mehr.
Sämtliche Leistungen dürfen dagegen die Kinder unter 18 Jahren beanspruchen, die mitversichert sind. Dies wirkt sich nicht auf die Prämie aus.

Anders dagegen ist es bei gesetzlich Versicherten, bei denen der Ehepartner oder Kinder mitversichert sind, die über 18 Jahre alt sind. In diesem Fall sind Wahltarife nicht zu empfehlen, da, sobald ein Mitglied der Familie einen Arzt aufsucht, sofort die Prämie verfällt. Zudem würde die Prämie auch bei Familien die Höhe eines Monatsbeitrags nicht überschreiten.

Keine Möglichkeit zum Wechsel in einen Wahltarif haben Versicherte, die an chronischen Krankheiten leiden und Mitglieder, bei denen die Bezahlung der Beiträge über die Arbeitsagentur erfolgt.




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