Arbeitszimmer von der Steuer absetzen wird einfacher

  1. 10.08.2010 09:33
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Bereits 1996 wurde die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum ersten Mal eingeschränkt. Damals trat die Neuregelung in Kraft, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zuhause lediglich steuerlich abzugsfähig sind, sofern das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte der kompletten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit genutzt wurde. Eine weitere Ausnahme stellte die Situation dar, wenn zur Ausübung des Berufs kein anderer Arbeitsplatz verfügbar war. Uneingeschränkt konnten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sich der betriebliche und berufliche Mittelpunkt auf das häusliche Arbeitszimmer konzentrierte. Dieser Einschränkung stimmte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 7. Dezember 1999 zu.

Weitere Einschränkungen folgten mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Mit Inkrafttreten war eine steuerliche Anrechnung für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch möglich, wenn dieses den Mittelpunkt der betrieblichen und berufliche Tätigkeit darstellte. Einem Hauptschullehrer, der zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keinen Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung gestellt bekam, nutzte sein häusliches Arbeitszimmer daher täglich rund zwei Stunden, um seinen Beruf ausüben zu können. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmers wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, sodass der Hauptschullehrer Klage vor dem Finanzgericht einreichte.

Im nächsten Schritt ging der Fall vor das Bundesverfassungsgericht, das im Zweiten Senat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschied, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG festgelegte Neuregelung ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bedeutet. Ein Ausschluss der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach Ansicht der Richter verfassungswidrig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Ausübung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten verfügbar ist.

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 muss diese Verfassungswidrigkeit durch den Gesetzgeber mit einer Neufassung des Paragraphen beseitigt werden. Die Neuregelung darf weder von den Gerichten noch von den Verwaltungsbehörden weiter angewandt werden, da diese nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Gleichzeitig müssen laufende Verfahren ausgesetzt werden.




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