Das Bundesgericht gab am 16.08.2010 einen Beschluss bekannt, wonach die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07). Es widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, wenn homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter gestellt werden. Ein Mann und eine Frau, deren jeweilige Lebenspartner in 2001 bzw. 2002 gestorben waren, hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt und nun Recht bekommen.
Nach Auffassung der Richter leben Homosexuelle in eingetragenen Lebenspartnerschaften wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Demnach hätten sie auch die Erwartung, nach dem Tod eines Partners den gemeinsamen Lebensstandard halten zu können. Ehegatten dürften nicht mit der Begründung des besonderen staatlichen Schutzes von Ehe und Familie bevorzugt werden.
Zwar sieht die Bundesregierung in einem Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 bereits eine Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht vor, für Altfälle muss jedoch noch eine verfassungskonforme Regelung gefunden werden.