Die Nutzung von nicht gesicherten WLAN-Netzen durch Dritte ist nicht strafbar. Mit der Begründung, dass es an strafbarem Verhalten fehle, hat das AG Wuppertal die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten abgelehnt, der sich an zwei Tagen mit seinem Laptop in ein nicht gesichertes Funknetz eingewählt hatte.
Das Gericht begründete dies damit, dass kein Tatbestandsmerkmal des "Abhörens" vorliege. Durch das Einwählen wollte der Nutzer das Internet kostenlos nutzen, jedoch nicht gezielt fremde Nachrichten empfangen oder sich personenbezogene Daten verschaffen bzw. abrufen.
Die in Betracht kommenden IP-Daten sind keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG. Diese sind anonym und wer sich in eine fremdes WLAN einwählt, kann nicht ersehen, wer dieses Netzwerk betreibt. (AG Wuppertal, Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).