Die Behörde muss hierzu die Zustimmung des Empfängers einholen. So urteilte kürzlich das Sozialgericht Wiesbaden im Falle eines Hartz IV-Empfängers, der von der Stadt Wiesbaden eine Vorauszahlung erhalten hatte. Aufgrund von Fehlzeiten des Mannes kam es zu einer Überzahlung in Höhe von 71,47 Euro, die von der Behörde mit der regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherung verrechnet wurde, ohne das Einverständnis des Mannes einzuholen.
Das SG Wiesbaden wies die Behörde nun in ihre Schranken, denn diese dürfe nicht ihre Stellung ausnutzen, sondern unterliege vielmehr der Gesetzgebung, nach der bestimmte Pfändungsgrenzen einzuhalten seien. Die regelmäßigen Grundsicherungsleistungen waren niedriger als diese Pfändungsgrenzen, weshalb das Einbehalten der Überzahlung unrechtmäßig sei. (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08). Allerdings muss der Hartz IV-Empfänger die zu Unrecht erhaltene Überzahlung an die Behörde zurückzahlen.