Die Vorhaben der Regierung, die Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger zu verkleinern, ist vom Tisch. In einer Antwort (17/2784) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/2701) teilt die Bundesregierung mit, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten sich weiterhin an den Gegebenheiten des Unmittelbaren Wohnungsmarktes orientieren soll. Dies entspricht einem Regelungsvorschlag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes angelehnt ist.
Dieser Regelungsvorschlag wurde vom BMAS am 21. Juli 2010 einer Arbeitsgruppe der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Dieser sollte Ende August mit den Ländern erörtert werden, im Herbst ist dann ein entsprechender Referentenentwurf geplant, damit die Regelungen am 1. Januar 2011 in Kraft treten können.
Die Arbeitsgruppe sollte die Vorgaben des Koalitionsvertrags der schwarz-gelben Regierung umsetzen. Die Regelungen zu den Kosten für Heizung und Unterkunft sollten rechtssicher und transparent ausgestaltet werden – unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.
Der Bund legt laut Angaben der Regierung keine Wohnungsgrößen als Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln fest. Hier hätten alle Bundesländer eine eigene Praxis. Es gäbe auch keine Übersicht über die förderfähigen Wohnungsgrößen der einzelnen Bundesländer.
Nach dem Regelungsvorschlag soll eine Satzungsermächtigung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sozialgesetzbuch II eingeführt werden, die die Kommunen für ihr Gebiet erlassen dürfen. Darin sollen Grenzwerte oder Pauschalen für Pauschalen für die regional angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekannt gemacht werden. Während auf Landesebene die gesetzlichen Rahmen geschaffen werden sollen, obliegt es den Kommunen, zu definieren, was angemessene Wohnkosten sind.