Haushaltsbegleitgesetz 2011: Drastische Kürzungen für Hartz IV, Eltern- und Wohngeld

  1. 07.09.2010 12:10
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Für die Empfänger von Hartz IV, Wohngeld und Elterngeld sind die Kürzungen besonders drastisch, die im Haushaltsbegleitgesetz 2011 am vergangenen Mittwoch beschlossen wurden. Da Hartz IV, Elterngeld und Wohngeld einen enormen Anteil des Staatshaushalts darstellen, wurden hier die stärksten Sparmaßnahmen angesetzt.

Bis 2014 plant die Bundesregierung Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro, um die Verpflichtung zu erfüllen, das Haushaltsdefizit bis 2016 auf 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes zu reduzieren, um die Grenze von 10 Milliarden Euro zu unterschreiten. Die Reduzierung der Schulden hat ihren Ursprung im Grundgesetz. Die geplanten Kürzungen im Haushaltsbegleitgesetz 2011 sind zwar noch nicht rechtskräftig, sollen jedoch ab dem 01.01.2011 gelten und verteilen sich wie nachstehend näher erläutert auf die einzelnen Sozialleistungen:

Im Bereich Wohngeld ist geplant, den Heizkostenzuschuss nach § 12 Abs. 6 WoGG komplett zu streichen. Dieser Passus wurde im Rahmen der Wohngeldreform erst 2009 eingeführt und soll ersatzlos entfallen.

Im Bereich Elterngeld ist ab Januar 2011 für den Bezug von Elterngeld nicht mehr das positive Einkommen relevant, sondern das positive im Inland zu versteuernde Einkommen. Dies bedeutet, dass Einkommen, die im Ausland zu versteuern sind, sich nicht mehr auf die Höhe des Elterngeldes auswirken.

Ab Januar 2001 wird das Elterngeld gekürzt. Bei durchschnittlichen Einkommen ab 1.200 € wird das Elterngeld auf bis zu 65 % reduziert. Bei einer Überschreitung der 1.200 € wird das Elterngeld je 2 € mehr um 0,1 % gekürzt. Bislang wurde das Elterngeld in Höhe von 67 % des letzten Nettoeinkommens bezahlt, das im Durchschnitt verdient wurde.

Für Hartz IV Empfänger gibt es ebenfalls Änderungen im Bereich Elterngeld, da dieses als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Ab Januar 2011 wird somit der Bezug von Elterngeld auf Hartz IV Leistungen gemäß SGB II, den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Sozialhilfe gemäß SGB XII angerechnet, wodurch eine Bedarfsminderung entsteht. Für diesen Personenkreis bedeutet dies ein kompletter Wegfall dieser Leistungen.

Ebenfalls gestrichen wurde der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II für frühere ALG I Bezieher von Hartz IV. Derzeit liegt der Zuschlag noch bei 160 € für Ledige und bei 320 € für Verheiratete. Der Zuschlag wurde bisher für 24 Monate und nach 12 Monaten noch zur Hälfte gewährt unter der Voraussetzung, dass die Hartz IV Empfänger zuvor ALG I erhielten.

Ab 2011 soll auch die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Bezieher von Hartz IV Leistungen entfallen. Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI wurde komplett gestrichen. Die Regierung will somit die Beiträge zur Rentenversicherung der Empfänger von Hartz IV einsparen. Ab 2011 werden somit Empfänger von ALG II keine Rentenansprüche mehr auf diese Zeit haben.

Ein weiterer Beschluss im Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht mehr Freiraum für die Bundesagentur für Arbeit vor. Deren Spielraum in eigenem Ermessen wird damit erweitert, um Entscheidungen über mögliche Förderprogramme sowie Eingliederungshilfen und deren Sinn und Zweck zu fällen. Dies könnte unter Umständen zu nachteiligen Auswirkungen für die Betroffenen führen.

Nicht zuletzt wurden auch Sparmaßnahmen in den eigenen Reihen der Bundesregierung im Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossen. Bis 2014 soll ein Abbau zwischen 10.000 und 15.000 Stellen innerhalb der Regierung auf Dauer erfolgen. Des Weiteren muss die Bundeswehr 2013 und 2014 mit einem um jeweils 4 Milliarden Euro reduzierten Etat auskommen.




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