Im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes, das vom Kabinett beschlossen wurde, müssen gesetzlich Versicherte neben der Beitragserhöhung auch mit Änderungen in den Bestimmungen für die Erhebung von Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen rechnen. Eine weitere Änderung ab 2011 ist die Einführung eines Sozialausgleichs.
Der Sozialausgleich kommt jedoch erst zum Tragen, wenn der Zusatzbeitrag eine Höhe von über 2 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Versicherten überschreitet. Der Sozialausgleich wird direkt über die Rentenversicherungsträger bzw. die Arbeitgeber automatisch abgewickelt. Für die Versicherten ist dabei weder ein separater Antrag notwendig, noch müssen die Mitglieder der Krankenkassen sich darum kümmern, dass der Sozialausgleich geleistet wird.
Ab 2011 können die gesetzlichen Krankenkassen theoretisch in beliebiger Höhe Zusatzbeiträge erheben, da die derzeit gültigen Obergrenzen nicht mehr existieren. Bisher ist der Zusatzbeitrag auf bis zu 8 € pro Monat begrenzt, unabhängig vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen der Versicherten. Abhängig vom Einkommen darf der Zusatzbeitrag in der bisherigen Regelung nicht über 1 % liegen.
Sobald von einer GKV erstmals die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt wird oder diese erhöht werden, besteht für die Mitglieder ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht kann bis zum Datum der Erhöhung der Zusatzbeiträge bzw. zum Datum der erstmaligen Erhebung in Anspruch genommen werden. Für das Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Monaten zum Monatsende. Im Zeitraum der Kündigungsfrist müssen die Versicherten den angekündigten Zusatzbeitrag nicht entrichten bzw. keine erhöhten Zusatzbeiträge an die gesetzlichen Krankenkassen zahlen.