GEZ für Internet-PC: Bundesverwaltungsgericht entscheidet Gebührenpflicht

  1. 01.11.2010 14:48
  2. Miete & Nebenkosten
  3. Tarifeverzeichnis

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag regelt, dass all diejenigen Geräte zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichten, die sich zum Empfang von Radio- bzw. Fernsehsendungen in einem Haushalt befinden und technisch gesehen für den Empfang ausgestattet sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geräte im Haushalt tatsächlich genutzt werden.

Senat entscheidet in letzter Instanz für GEZ-Gebühren

Ein Student und zwei Rechtsanwälte hatten geklagt. Sie besaßen zwar jeweils internetfähige Computer, hatten jedoch kein Rundfunkgerät angemeldet. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig hat nun Recht gesprochen und die Urteile der vorherigen Instanzen bestätigt. Demnach sind auch Computer in die Kategorie der Gerätschaften zu zählen, deren bloße Bereithaltung zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Soll heißen: ist ein PC internetfähig, fallen Rundfunkgebühren an.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Freiheit der Information unberührt

Die Entscheidung des Senats bedeutet auch, dass keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Information und der Berufsausübung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Höherrangiges Recht bleibt unberührt. Einziger Unterschied in der Praxis zwischen PC und Rundfunkgeräten: Besitzt ein Rundfunkteilnehmer bereits ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät, gilt die Zweitgeräte-Befreiung: es werden keine weiteren Gebühren geltend gemacht.




23.05.Kredite für Haussanierung fast zum Nulltarif
11.05.iOS-Update behebt iPad-Verbindungsprobleme
10.05.Finanztest: Die besten Zinsangebote für Tagesgeld und Festgeld im Mai
Tipp: Fahrradhelme für Kinder: Sicherheit geht vor
Tipp: Vodafone: Neue MobileInternet-Flats für Laptops und Tablets

24.05.Heizspiegel 2012: Energiekosten trotz milder Winter gestiegen
16.03.BGH-Urteil: Bei Mietminderung kein Protokoll mehr
06.03.BGH stellt Rechtssicherheit zur Darlegungslast in Sachen Mietminderung her
05.03.Kosten für Rauchmelder muss der Mieter tragen