Kein Sonderkündigungsrecht für Dreifamilienhaus

  1. 29.11.2010 08:47
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Über die Durchsetzung eines Sonderkündigungsrechts durch den Vermieter hatte aktuell der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH VIII ZR 90/10). Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Haus, in dem neben dem Vermieter noch zwei Mietparteien wohnten. Nachdem die eine Mietpartei ausgezogen war, nutzte der Vermieter diese Kellerwohnung für sich selbst.

Gegen die dann folgende Kündigung der zweiten Mietpartei durch den Vermieter wehrte sich der Mieter. Der Vermieter hatte sich auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, nach dem ein Vermieter auch ohne Angabe von Gründen kündigen kann, wenn der Vermieter in einem Haus mit zwei Wohneinheiten selber bewohnt. Dem widersprach nun aber der BGH. Auch wenn der Vermieter nun zwei Wohnungen bewohne und eine vermietet sei, bleibe es ein Drei- und werde kein Zweifamilienhaus.

Mieterbund begrüßt die Entscheidung des BGH
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten sieht das Urteil des BGH positiv, da es die Ausweitung des Sonderkündigungsrechts, das für Zweifamilienhäuser oder Häuser mit Einliegerwohnungen gilt, bei denen Mieter und Vermieter unter einem Dach leben, nicht ausgeweitet wird. Das Urteil sei richtig und schaffe Rechtssicherheit. Es stelle klar, dass allein durch die Mitnutzung einer zweiten Wohnung durch den Vermieter ein Dreifamilienhaus nicht zu einem Mietobjekt würde, das unter einen geringeren Kündigungsschutz fiele.





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