Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Rechtssprechung entschieden, dass die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag rechtens ist. Die Bundesrichter haben damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Der BGH entschied, dass ein Sparer durch die Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt wird. Unter dem Aktenzeichen XI ZR 3/10 legten die Bundesrichter somit fest, dass eine Bausparkasse auch weiterhin beim Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr vom Kunden verlangen darf.
Verbraucherzentrale verklagte Schwäbisch Hall
Im vorliegenden Prozess hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Schwäbisch Hall Bausparkasse geklagt. Diese hat in ihren Geschäftsbedingungen stehen, dass ein Prozent der Bausparsumme als Abschlussgebühr erhoben wird. Diese wird auch nicht anteilig zurück erstattet, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt, das Bauspardarlehen nicht voll genutzt oder die Bausparsumme ermäßigt wird.
Abschlussgebühr im kollektiven Interesse
Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass die Schwäbisch Hall mit ihrer Abschlussgebühr interne Vertriebskosten auf ihre Bausparer abwälzen wolle, denn diese würden im Grunde die Kosten für ihre Anwerbung selbst tragen. Der BGH sah darin jedoch keinen Verstoß. Vielmehr waren die Richter der Auffassung, dass das Anwerben eines neuen Kunden im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft läge, da die Zuteilung einer Bausparsumme nur dann gewährleistet sein kann, wenn dem Bausparkollektiv ständig neue Mittel zugeführt würden.
Jährlich 900 Millionen Euro Abschlussgebühren
Berichten von "Focus online" zufolge liegen die Einnahmen der Bausparkassen allein durch Abschlussgebühren bei jährlich 900 Millionen Euro. Hätte der BGH diese Art von Provision untersagt, würden die Gewinne der Bausparkassen komplett wegbrechen, was am Ende der Bausparer selbst auszubaden hätte.