Hartz IV: Wohnkostenübernahme auch für Wohnmobile

Anteilige Wohnkosten stehen ALG II (Hartz IV) Empfängern auch dann zu, wenn diese dauerhaft in einem Wohnmobil leben.

ALG II Empfänger, die auf Dauer in einem Wohnmobil leben, haben Anspruch auf die Erstattung der anteiligen Wohnkosten für das Fahrzeug durch den Grundsicherungsträger. Dazu gehören die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer. Mit dem Urteil Az. B 14 AS 79/09 R des Bundessozialgerichts ist es dabei irrelevant, ob das Wohnen im Wohnmobil auf öffentlichen Straßen zulässig ist.

Details zum Fall:
In dem zu verhandelnden Fall vor dem Bundessozialgericht handelt es sich um einen ALG II Empfänger mit 55 Jahren, der in einem Wohnmobil lebt. Das Fahrzeug, das zugelassen ist, wurde von diesem auf öffentlichen Straßen abgestellt. Sobald Einwände von Anwohnern oder der Polizei erhoben wurden, wechselte der Betroffene den Abstellort des Fahrzeugs.

Da er in dem Wohnmobil lebt, beantragte er, dass der Grundsicherungsträger die Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe von 250 € monatlich übernimmt. Dazu gehörte neben Heizgas auch die Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Diesel, Wartung und Pflege. Der Grundsicherungsträger hatte sich jedoch lediglich zur Übernahme der Kosten für Heizgas bereit erklärt.

Entscheidung des Bundessozialgerichts:
Gemäß dem Urteil des BSG ist der Mann berechtigt, einen Teil der Kosten für das Wohnmobil vom Grundsicherungsträger zu verlangen. Nach Ansicht der Richter gilt ein Wohnmobil ebenfalls als Unterkunft im Sinne des Gesetzes, die zudem noch billiger ist als eine kleine Wohnung. Genau genommen ist es zwar nicht unbedingt zulässig, auf Dauer in einem Wohnmobil zu wohnen, das auf öffentlichen Straßen abgestellt wird, dies wirkt sich jedoch nach Ansicht des BSG nicht auf den Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten aus. Der Grundsicherungsträger muss Kosten für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer übernehmen. Für Ausgaben für Kraftstoff und Pflege besteht kein Anspruch. Bei Reparaturkosten muss ein konkreter Kostennachweis erbracht werden.

Generelle Ansprüche der Hartz IV Empfänger:
Neben den Regelsätzen in ALG II haben Hartz IV Empfänger den Anspruch, dass die Kosten für Heizung und Unterkunft erstattet werden. Sofern diese in angemessener Höhe liegen, werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Der Anspruch gilt dabei nicht nur für Mieter, sondern auch für Hausbesitzer. Hauseigentümer können bei angemessener Größe des Hauses oder der Wohnung den Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten geltend machen, dazu gehören unter anderem Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Heizkosten und Versicherungen.